d) Das Bauvorhaben erfordert unter anderem eine Rodungsbewilligung und verschiedene Ausnahmebewilligungen im Bereich Naturschutz bzw. NHG. Damit handelt es sich um eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG.28 Die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst.