Die Betroffenheit des Objekts BE 12.2.5 hat der OIK I in seinem Fachbericht vom 28. März 2022 übersehen. In seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2023 hat der OIK I dazu ausgeführt, da sich zwischen der Wegoberfläche und der Spülbohrung eine Distanz von mindestens 7 m ergebe, sei davon auszugehen, dass die Vibrationen der Spülbohrung kaum Auswirkungen auf die Substanz haben würden. Bei den beiden Querungen im offenen Graben würden Trockensteinmauern sowie Wegoberflächen tangiert. Die Sichtbarkeit des Schachtdeckels sei aus Sicht IVS tolerierbar. Auch hier werde in die Substanz eingegriffen, welche durch qualifiziertes Fachpersonal wiederhergestellt werden könne.