Zu dieser Betroffenheit des Objekts BE 157 hat der OIK I in seinem Fachbericht vom 28. März 2022 ausgeführt, die Substanz dürfe durch die Arbeiten nicht beschädigt werden. In seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2023 hat der OIK I dazu weiter ausgeführt, die Sichtbarkeit des geplanten Schachtdeckels sei aus Sicht IVS tolerierbar. Eingriffe in die Substanz seien durch qualifiziertes Fachpersonal nach den Bauarbeiten wiederherzustellen.