a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Bauprojekt tangiere das Objekt BE 12.2 «alte Landstrasse» des IVS. Hierbei handle es sich um ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung. Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit viel Substanz» sollten gemäss Art. 6 Abs. 1 VIVS27 mit ihrer ganzen Substanz ungeschmälert erhalten werden. Die Spülbohrung 2 kreuze jedoch nicht nur die «alte Landstrasse», sondern verlaufe in deren Trassee und auch der Kontrollschacht 11 liege mitten im Trassee, so dass es durch die Vibrationen der Spülbohrungen zu Beschädigungen an den Natursteinmauern kommen könne.