Dem Antrag der Beschwerdeführenden, dem AGR seien die vollständigen Akten zuzustellen, so dass es ihm möglich sei, eine Vernehmlassung zuzustellen, wird daher nicht entsprochen. Da keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich ist, muss sich das AGR auch nicht entsprechend äussern. Das AGR wünscht in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2023 denn auch nicht, sich in Kenntnis der Vorakten zum Projekt zu äussern. 8. Wasserleitungen