Wo die Ausführung von Bauvorhaben nach der gesetzlichen Ordnung den vorgängigen Erlass einer besonderen planungsrechtlichen Regelung voraussetzt (Vorrang der Planung) bzw. wo die Nutzung durch einen Sondernutzungsplan bereits festgelegt ist, besteht kein Raum für die Anwendung der Art. 24 ff. RPG. Die entsprechende Interessenabwägung hat diesfalls im Planverfahren stattzufinden.25 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist hier demzufolge keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich, da hier eine Überbauungsordnung zur Sicherung von öffentlichen Leitungen zur Diskussion steht.