b) In Ziff. 4.3 des angefochtenen Gesamtentscheids sind die Amts- und Fachberichte sowie Stellungnahmen mit den darin formulierten Bedingungen und Auflage aufgeführt, die einen integrierten Bestandteil des Entscheids bilden. Daraus lässt sich auch schliessen, welche Ausnahmebewilligungen vorliegen. Inwiefern die Vorinstanz unter diesen Umständen ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Ein Problem bestünde, wenn eine erforderliche Ausnahmebewilligung nicht vorliegen würde, was aber auch von den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht wird.