7. Ausnahmebewilligungen a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, welche Ausnahmebewilligungen konkret vorliegen müssten, sondern halte mit Verweis auf die Aufzählung der Berichte und Stellungnahmen der Ämter nur fest, dass sämtliche nötigen Ausnahmebewilligungen vorliegen würden. Damit sei die Vorinstanz ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen.