b) Das Formular «Bodenschutz» sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Gesuchsunterlagen dem LANAT, Fachstelle Boden, und bei Baubewilligungsverfahren ausserhalb der Bauzone zusätzlich dem AGR, Abteilung Bauen, zuzustellen sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch nicht um ein isoliertes Baubewilligungsverfahren, sondern um Nutzungsplanverfahren, so dass für die darin integrierte Baubewilligung keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich ist (vgl. hinten Erwägung 7.c). Somit ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht näher ausgeführt, weshalb das Formular im vorliegenden Fall dem AGR hätte zugestellt werden müssen.