c) Diese Rüge ist somit unbegründet. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, welchen Nachteil die Beschwerdeführenden aus der physischen Auflage der Akten erlitten haben sollten. Ob die Unterlagen nach der Auflage abgeändert wurden, ist unerheblich. Der Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör gilt unabhängig davon, wie die Auflage erfolgt. 6. Bodenschutz