Der Vorwurf, die Gemeinde hätte genug Zeit gehabt, ihre Nutzungsplanung in die elektronische Form zu überführen, ist ebenfalls unbegründet. Die Vorschriften zur Überführung in die elektronische Form ist weniger als einen Monat vor der Publikation in Kraft getreten. Art. T4-1 Abs. 1 BauG sieht ausdrücklich eine Frist von fünf Jahren seit Inkrafttreten vor, d.h. die Frist läuft bis 2027.