Es versteht sich von selbst, dass eine Einsichtnahme auf elektronischem Weg noch nicht möglich ist, solange die Nutzungsplanung noch nicht entsprechend überführt wurde. Dementsprechend sieht der Vortrag zur Änderung von Art. 60 Abs. 1a BauG ausdrücklich vor, dass solange die bestehende Nutzungsplanung einer Gemeinde noch nicht in die elektronische Form überführt sei, die Auflageakten bei der Gemeindeverwaltung physisch zur Einsicht aufzulegen seien.23 Dies lässt sich indirekt auch aus Art. T4-1 Abs. 3 BauG ableiten.