Die Gemeinden reichen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Änderung ihre rechtskräftigen Nutzungspläne in elektronischer Form ein. Bis die elektronische Form eingeführt ist, reichen die Gemeinden ihre Nutzungspläne weiterhin in gedruckter Form der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Vorprüfung und Genehmigung ein. Im Genehmigungsverfahren sind die Nutzungspläne zusätzlich in elektronischer Form einzureichen (Art. T4-1 Abs. 1 und 3 BauG). Die Bestimmungen von Art. 60 Abs.1a und Art. T4-1 BauG trat auf den 1. März 2022 in Kraft.