b) Vorlagen, welche die baurechtliche Grundordnung oder eine Überbauungsordnung betreffen, sind während wenigstens 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Gemeinde gewährleistet die Einsichtnahme auf elektronischem Weg. In die im Internet veröffentlichten Vorlagen kann bei der Gemeinde Einsicht genommen werden (Art. 60 Abs. 1 und 1a BauG). Die Gemeinden reichen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Änderung ihre rechtskräftigen Nutzungspläne in elektronischer Form ein.