Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 fordern, der ANF sei die gesamte Variantenstudie «Alleingang oder Anschluss» vom 24. August 2018 vorzulegen, weil der ANF nicht bewusst gewesen sei, dass eine bessere Linienführung möglich wäre, ist diesem Antrag nicht stattzugeben. Diese Variantenstudie hatte wie bereits ausgeführt nicht die Aufgabe, verschiedene Varianten in der Linienführung für die Anschlussleitung zu untersuchen (siehe vorne Bst. f). 5. Publikationsvorschriften