f) Das Abweichen von den Linienführungen aus der Variantenstudie 2018 bedarf entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden keiner näheren Begründung. In dieser Variantenstudie wird ausdrücklich ausgeführt, die genaue Linienführung müsse noch abgeklärt werden und sei nicht relevant. Wichtig sei nur die technische Machbarkeit einer Anschlussleitung, welche als gegeben beurteilt werde. Daraus lässt sich schliessen, dass es in dieser Variantenstudie lediglich darum ging, die technische Machbarkeit einer Anschlussleitung nachzuweisen, die tatsächlich zu wählende Linienführung spielte dabei keine Rolle.