Demgegenüber können den Gewässerraum querende Verkehrs- und Infrastruktureinrichtungen wie Werkleitungen auch ohne besondere standörtliche Verhältnisse in der Regel als im Gewässerraum standortgebunden und im öffentlichen Interesse liegend beurteilt werden.22 Hier stehen den Gewässerraum nicht querende Leitungen zur Diskussion und liegen keine so eingeengten Platzverhältnisse vor, dass eine alternative Linienführung ausserhalb des Gewässerraums nicht zur Verfügung steht (wie die vorgesehene Linienführung beweist).