aufweisen (positive Standortgebundenheit), oder es muss der Nachweis erbracht werden, dass ein im öffentlichen Interesse liegendes Vorhaben ausserhalb des Gewässerraums nicht ausgeführt werden kann (negative Standortgebundenheit). Besondere standörtliche Verhältnisse, die den Bau von den Gewässerraum nicht querenden Leitungen im Gewässerraum zulassen, liegen vor bei Schluchten und bei durch Felsen eingeengten Platzverhältnissen. Demgegenüber können den Gewässerraum querende Verkehrs- und Infrastruktureinrichtungen wie Werkleitungen auch ohne besondere standörtliche Verhältnisse in der Regel als im Gewässerraum standortgebunden und im öffentlichen Interesse liegend beurteilt werden.22