e) Die Beschwerdeführenden verlangen als Alternative primär eine Leitungsführung im Trassee des Uferwegs. Eine solche Linienführung im Uferweg entlang des Seeufers läge aber ebenfalls nicht (gänzlich) in der Bauzone. Vielmehr liegt das Seeufer im Bereich der Uferschutzzone und innerhalb des Gewässerraums. Ob eine Wasser- und Abwasserleitung insbesondere im Gewässerraum Aussicht auf eine Bewilligung hätte, ist zumindest fraglich. Nach Art. 41c Abs. 1 GSchV21 dürfen neue Anlagen im Gewässerraum grundsätzlich nur erstellt werden, wenn sie standortgebunden sind sowie im öffentlichen Interesse liegen. An die Standortgebundenheit werden generell strenge Anforderungen gestellt.