c) Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort dazu geltend, die Rügen zur Linienführung lägen ausserhalb des Verfahrensgegenstands. Es sei nicht Aufgabe der Baubewilligungsbehörde, die Linienführung auf ihre Wirtschaftlichkeit oder technische Eignung zu überprüfen. Im Übrigen könne auf den Technischen Bericht verwiesen werden. Das Ingenieurbüro, das diesen Bericht verfasst habe, habe zudem in einer Stellungnahme vom 27. Juni 2023 die Gründe zur gewählten Linienführung nochmals kurz zusammengefasst. Demnach könne mit der getroffenen Wahl die Trassenlänge der Leitungsgräben optimiert und verkürzt werden.