Dabei müsste nur ein minimaler Höhenunterschied von rund 6 m statt von 80 m überwunden werden. Somit sei aus technischen, energetischen, topographischen sowie umwelt- und RPG-rechtlichen Gründen nicht nachvollziehbar, weshalb die Leitung zwischen ARA Oberried und Pumpwerk Gryt um die Bauzone herum durch die Landwirtschaftszone geführt werden solle. Warum die geplante Linienführung technisch optimal sei, wie dies die Vorinstanz ausgeführt habe, gehe aus dem angefochtenen Gesamtentscheid nicht hervor. Zwar verweise die Vorinstanz auf den Technischen Bericht, ohne jedoch die genaue Fundstelle zu benennen.