Ein Abweichen von den ursprünglichen Linienführungen sei zwar möglich, müsste aber entsprechend begründet werden. Der Grund für dieses Abweichen dürfte gemäss den Beschwerdeführenden denn auch einzig und allein die Haltung der Bauherrschaft des I.________ Resorts sein, die sich gegen öffentliche Leitungen auf ihrem privaten Gelände wehre, weil sie Geruchsimmissionen befürchte. Damit werde das Geruchsrisiko aber in unzulässiger Art und Weise auf die Einwohnerschaft im Dorfteil «Derfli» überwälzt.