a) Die Beschwerdeführenden rügen, gemäss einer Variantenstudie eines renommierten Ingenieurbüros aus dem Jahr 2018 seien unterschiedliche Linienführungen geprüft worden, drei entlang des Seeufers und eine entlang der Kantonsstrasse. Eine Linienführung oberhalb der Kantonsstrasse durch die Landwirtschaftszone, wie sie nun geplant sei, sei nie zur Diskussion gestanden. Warum keine der Linien aus der Variantenstudie berücksichtigt worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Ein Abweichen von den ursprünglichen Linienführungen sei zwar möglich, müsste aber entsprechend begründet werden.