scheid mit VGE 2023/135 vom 11. August 2023 bestätigt und festgestellt, dass eine ausreichende inhaltliche und verfahrensmässige Koordination der beiden Etappen durch die gemeinsame Erarbeitung der Überbauungsordnung stattgefunden habe (E. 5). Diese Rüge ist somit unbegründet. c) Im Übrigen ist bedeutungslos, welchen prozentualen Anteil das Grundeigentum der Beschwerdeführenden im Vergleich mit dem Gesamtprojekt ausmacht. Ob das AWA dafür auf eine Etappe oder beide Etappen abgestellt hat, spielt dementsprechend ebenfalls keine Rolle. Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführenden muss daher mangels Relevanz nicht eingegangen werden. 4. Linienführung