a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Aufteilung des Gesamtprojekts in zwei Etappen sei unzulässig, da es sich um eine einzige Überbauungsordnung handle. Das Vorhaben sei auch entsprechend publiziert worden. b) Die BVD hat in ihrem Entscheid 140/2022/24 vom 4. April 2023 entschieden, dass die Etappierung mangels Koordinationsbedarfs zulässig sei (E. 2). Das Verwaltungsgericht hat diesen Ent-