Dieser Begründungspflicht ist die Vorinstanz mit einer Ausnahme (siehe hinten Erwägung 10.c) nachgekommen. Sie hat sich in Ziff. 3.10 des angefochtenen Gesamtentscheids mit den wesentlichen Gesichtspunkten aus der Einsprache auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Soweit die Vorinstanz dabei lediglich auf die Stellungnahmen der Fachbehörden verwiesen hat, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden, da eine genügende Begründung auch in einem Verweis bestehen kann.14 Die Beschwerde belegt denn auch, dass die Beschwerdeführenden in der Lage waren, den Gesamtentscheid des AWA sachgerecht anzufechten. 3. Etappierung