Im vorliegenden Fall handelt es sich um keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, da es sich lediglich um eine geringfügige Anpassung im Bereich einer Drittparzelle gehandelt hat, von der die Beschwerdeführenden nicht direkt betroffen waren. Zudem wurden den Beschwerdeführenden die geänderten Pläne im Beschwerdeverfahren mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt, wobei die BVD volle Kognition hat (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG und Art. 66 VRPG). Damit wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt.