Dass die Beschwerdeführenden jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, die aktuellen Pläne auf der Gemeindeverwaltung einzusehen, wie die Gemeinde in ihrer Beschwerdeantwort geltend macht, ändert nichts an der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführenden mussten sich nicht nach neuen Unterlagen erkundigen, sie hätten aktiv über die neuen Pläne informiert werden müssen. 8 Siehe Vorakten pag. 21 ff. 9 BGE 138 I 484 E. 2.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum