Daher sind den Parteien im Baubewilligungsverfahren sämtliche Amts- und Fachberichte sowie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen.9 Dies gilt auch für eine Projektänderung,10 wobei weder die Erheblichkeit der Projektänderung eine Rolle spielt noch ob es sich um eine Anpassung im Bereich einer Drittparzelle handelt, von der die Beschwerdeführenden nicht direkt betroffen sind. In dem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die Änderung der Pläne nach der öffentlichen Auflage vorenthalten hat, hat sie somit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.