Die Beteiligten sind deshalb über jede Eingabe zu informieren, damit sie Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, wenn sie dies als notwendig erachten. Daher sind den Parteien im Baubewilligungsverfahren sämtliche Amts- und Fachberichte sowie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen.9 Dies gilt auch für eine Projektänderung,10 wobei weder die Erheblichkeit der Projektänderung eine Rolle spielt noch ob es sich um eine Anpassung im Bereich einer Drittparzelle handelt, von der die Beschwerdeführenden nicht direkt betroffen sind.