b) Hinsichtlich der beiden Überbauungspläne 1 und 2 räumt das AWA in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2023 ein, die Pläne, die Bestandteil der Auflageakten gewesen seien, seien danach noch geringfügig angepasst worden. Somit sei es richtig, dass sich die Beschwerdeführenden dazu nicht hätten äussern können. Das AWA gehe aber davon aus, dass die Beschwerdeführenden von dieser geringfügigen Anpassung im Bereich einer Drittparzelle nicht betroffen seien und ihnen daher keine Kenntnis von der Änderung habe gegeben werden müssen. Hinsichtlich des Technischen Berichts handle es sich um ein Missverständnis, dieser sei nach der Publikation nicht mehr geändert worden.