d) Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, die Beschwerdeführenden seien gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG6 nur im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt, weshalb auf neue Rügen nicht einzutreten sei, verkennt sie, dass Art. 40 Abs. 2 BauG in der aktuellen Fassung die Beschränkung «im Rahmen ihrer Einsprachegründe» nicht mehr kennt. Diese Beschränkung wurde mit der Revision des Baugesetzes vom 9. Juni 2016 aufgehoben. Auch Beschwerderügen, die in der Einsprache noch nicht geltend gemacht wurden, sind somit zu prüfen.