Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der von der geplanten Linienführung betroffenen Parzelle Oberried am Brienzersee Grundbuchblatt Nr. O.________, die Beschwerdeführerin 5 Eigentümerin der betroffenen Parzelle Nr. B.________. Diese beiden sind somit durch das Vorhaben auch materiell beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob dies auch für die Beschwerdeführenden 2 bis 4 gilt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ohnehin einzutreten.