b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Die Beschwerdeführenden haben sich mit einer Einsprache am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, wobei ihre Einsprache vom AWA abgewiesen wurde. Sie sind damit formell beschwert. Der Beschwerdeführer 1 ist Eigentümer der von der geplanten Linienführung betroffenen Parzelle Oberried am Brienzersee Grundbuchblatt Nr. O.________, die Beschwerdeführerin 5 Eigentümerin der betroffenen Parzelle Nr. B.________.