Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Nutzungsplanverfahren zum Erlass der Überbauungsordnung (Art. 5 Abs. 3 Bst. b KoG). Die Wasserversorgungen können die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen durch eine Überbauungsordnung öffentlichrechtlich sichern (Art. 21 Abs. 1 WVG). Analoges gilt für öffentliche Abwasserleitungen (Art. 28 Abs. 1 KGSchG i.V.m. Art. 21 und 22 WVG). Überbauungsordnungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle der BVD bzw. werden von dieser beschlossen (Art. 22 Abs. 2 bis 4 WVG). Gegen den Beschluss kann bei der BVD Beschwerde geführt werden (Art. 22 Abs. 5 WVG).