In der Folge forderte das Rechtsamt den OIK I unter anderem auf, eine Auflage zu formulieren, die in den Gesamtentscheid aufgenommen werden kann und aus der klar wird, welche Massnahmen konkret zur Wiederherstellung der Eingriffe in die Substanz der beiden IVS-Objekten BE 157 und BE 12.2.5 zu treffen sind. Weiter zog das Rechtsamt das Dossier RA Nr. 140/2022/24 im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei. Zudem stellte das Rechtsamt den Beschwerdeführenden die Vorakten des AWA (inklusive den Überbauungsplänen und des Technischen Berichts) zur Einsichtnahme und «zur Ergänzung der Beschwerde» zu. Der OIK I reichte am 7. März 2024 eine entsprechende Stellungnahme ein.