Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 140/2023/6 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 17. Oktober 2024 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 Herrn E.________ Beschwerdeführer 3 Frau F.________ Beschwerdeführerin 4 Frau G.________ Beschwerdeführerin 5 alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt H.________ und Gemischte Gemeinde Oberried am Brienzersee, Hauptstrasse 21, 3854 Oberried am Brienzersee Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt J.________ sowie Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3013 Bern Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), Schwand 17, 3110 Münsingen Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Abteilung Walderhaltung Region Alpen, Schlossgasse 6, 3752 Wimmis Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), Schorenstrasse 39, 3645 Gwatt (Thun) 1/22 BVD 140/2023/6 betreffend die Verfügung des Amts für Wasser und Abfall vom 17. April 2023 (Geschäfts-Nr. AWA 266555; Sicherung von öffentlichen Wasser- und Abwasserleitungen, 2. Etappe Gryt bis Oberried) I. Sachverhalt 1. Die Beschwerdegegnerin beabsichtigt die Aufhebung ihrer Abwasserreinigungsanlage (ARA) mit Anschluss an die ARA Interlaken. Zudem soll eine Verbindungsleitung zwischen den Wasserversorgungen Oberried und Niederried erstellt werden. Zur Sicherung dieser öffentlichen Wasser- und Abwasserleitungen mit Sonderbauwerken und Nebenanlagen inklusive Baubewilli- gung wurde eine Überbauungsordnung im Sinne von Art. 28 KGSchG1 und Art. 21 WVG2 erarbei- tet. Zusätzlich zu den Wasser- und Abwasserleitungen soll ein Kabelschutzrohr der BKW verlegt werden, das leidglich Gegenstand der Baubewilligung, nicht aber der Sicherung von öffentlichen Leitungen ist. Das Gesamtprojekt soll in zwei Etappen mit formell eigenständigen Verfahren um- gesetzt werden. Die erste Etappe umfasst die Strecke von Niederried bis Gryt inklusive dem Pumpwerk Gryt-Resort mit den Überbauungsplänen 3 und 4. Die zweite Etappe umfasst die Stre- cke Gryt bis Oberried inklusive des Umbaus der ARA Oberried in ein Pumpwerk mit den Überbau- ungsplänen 1 und 2. Die Überbauungsordnungen beider Etappen wurden gleichzeitig publiziert und öffentlich aufgelegt. Gegen die Überbauungsordnungen erhoben unter anderen die Be- schwerdeführenden am 14. April 2022 gemeinsam Einsprache. 2. Nachdem der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin am 28. Juni 2022 beschlossen hatte, die Arbeiten für die erste Etappe der Verbindungsleitung nach Niederried zu unterstützen und dem Amt für Wasser und Abfall (AWA) einen Antrag auf Bewilligung der Überbauungsordnung für die erste Etappe zu stellen, stellte die Gemeinde am gleichen Tag beim AWA ein entsprechendes Gesuch auf Bewilligung. Mit Gesamtentscheid vom 5. August 2022 beschloss das AWA Folgen- des: 4.1 Die von der Gesuchstellerin am 28. Juni 2022 beschlossene Überbauungsordnung (…) wird geneh- migt. Der Gesamtentscheid umfasst die Baubewilligung und die Sicherung der im Projekt aufgeführten Ob- jekte der 1. Etappe. 4.2 Auf die Einsprache A.________/E.________/G.________ wird vorliegend (1. Etappe) nicht eingetre- ten. (…) Eine gegen diesen Gesamtentscheid erhobene Beschwerde der Beschwerdeführenden wies die Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) mit Entscheid 140/2022/24 vom 4. April 2023 ab. Daraufhin gelangten die Beschwerdeführenden mit Beschwerde ans Verwaltungsgericht, wel- ches diese mit Entscheid 2023/135 vom 11. August 2023 ebenfalls abwies. Dieser Entscheid wurde nicht mehr angefochten. 3. Nachdem der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin am 6. September 2022 beschlossen hatte, die Arbeiten für die zweite Etappe der Verbindungsleitung nach Niederried zu unterstützen und dem AWA einen Antrag auf Bewilligung der Überbauungsordnung für die zweite Etappe zu stellen, stellte die Gemeinde am gleichen Tag beim AWA ein entsprechendes Gesuch auf Bewil- ligung. Mit Gesamtentscheid vom 17. April 2023 beschloss das AWA Folgendes: 1 Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0) 2 Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752.32) 2/22 BVD 140/2023/6 4.1 Die von der Gesuchstellerin am 28. Juni 2022 beschlossene Überbauungsordnung (…) wird geneh- migt. Der Gesamtentscheid umfasst die Baubewilligung und die Sicherung der im Projekt aufgeführten Ob- jekte der 2. Etappe. 4.2 Die Einsprache A.________/E.________/G.________ wird abgewiesen. (…) 4. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 17. Mai 2023 gemeinsam Beschwerde bei der BVD ein. Sie beantragen, der Gesamtentscheid vom 17. April 2023 sei aufzuheben und die Einsprache vom 14. April 2022 sei gutzuheissen. Als Verfahrensantrag beantragen die Beschwer- deführenden eine Sistierung des vorliegenden Verfahrens über die 2. Etappe, bis im Verfahren über die 1. Etappe ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Zudem beantragen sie, ihnen seien die Überbauungspläne sowie der Technische Bericht unter Fristansetzung zur Ergänzung der Be- schwerde zuzustellen. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet3, führte mit Verfügung vom 23. Mai 2023 den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein; zudem bat das Rechtsamt auch das Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fachstelle Boden, und das Amt für Gemein- den und Raumordnung (AGR) um eine Stellungnahme. Das AGR verzichtet in seiner Stellung- nahme vom 7. Juni 2023 auf einen Antrag. Es führte aus, es habe mit Verfügung vom 23. Mai 2023 erstmals Kenntnis vom Geschäft erhalten und könne aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht dazu Stellung nehmen. Die Abteilung Naturförderung (ANF) hält in ihrer Stellungnahme vom 16. Juni 2023 an ihrem Amtsbericht vom 5. April 2022 fest. Die Abteilung Walderhaltung kommt in ihrer Stellungnahme vom 15. Juni 2023 zum Schluss, aus waldrechtlicher Sicht gebe es keinen Grund, der Beschwerde Folge zu leisten. Das AWA beantragt in seiner Beschwerdevernehmlas- sung vom 21. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde. Der Oberingenieurkreis I (OIK I) des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA) stellt in seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2023 keinen Antrag. Er räumte ein, in seiner Stellungnahme vom 28. März 2022 die Betroffenheit des Objekts BE 12.2.5 des Bundesinventars der historischen Verkehrswege (IVS) übersehen zu haben, und äussert sich anschliessend inhaltlich dazu. Die Gemeinde Oberried beantragt in ihrer Beschwer- deantwort vom 3. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne; zudem beantragt sie die Abweisung des Sistierungsantrags. Die Fachstelle Boden äus- serst sich in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2023 zur Beschwerde, ohne einen Antrag zu stellen. In der Folge forderte das Rechtsamt den OIK I unter anderem auf, eine Auflage zu formulieren, die in den Gesamtentscheid aufgenommen werden kann und aus der klar wird, welche Massnah- men konkret zur Wiederherstellung der Eingriffe in die Substanz der beiden IVS-Objekten BE 157 und BE 12.2.5 zu treffen sind. Weiter zog das Rechtsamt das Dossier RA Nr. 140/2022/24 im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei. Zudem stellte das Rechtsamt den Beschwerdeführenden die Vorakten des AWA (inklusive den Überbauungsplänen und des Technischen Berichts) zur Einsichtnahme und «zur Ergänzung der Beschwerde» zu. Der OIK I reichte am 7. März 2024 eine entsprechende Stellungnahme ein. Zudem reichten auch die Beschwerdeführenden eine weitere Stellungnahme vom 2. April 2024 ein. Nachdem sich das Rechtsamt zur Klärung offener Fragen beim OIK I gemeldet hatte (siehe Aktennotiz vom 11. Juni 2024), reichte der OIK I am 14. Juni 2024 eine überarbeitete Stellungnahme ein, die die Stellungnahme vom 7. März 2024 ersetzte. In Kenntnis der Stellungnahme des OIK I vom 14. Juni 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine weitere Stellungnahme vom 12. Juli 2024 ein. 6. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nach- folgenden Erwägungen eingegangen. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 3/22 BVD 140/2023/6 II. Erwägungen 1. Eintreten a) Angefochten ist ein Entscheid des AWA, mit welchem dieses eine Überbauungsordnung zur Sicherung von öffentlichen Leitungen genehmigt bzw. beschlossen und gleichzeitig die Baubewil- ligung erteilt hat. Angefochten ist damit ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG4. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorlie- genden Fall das Nutzungsplanverfahren zum Erlass der Überbauungsordnung (Art. 5 Abs. 3 Bst. b KoG). Die Wasserversorgungen können die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen durch eine Überbauungsordnung öffentlichrechtlich sichern (Art. 21 Abs. 1 WVG). Analoges gilt für öffentliche Abwasserleitungen (Art. 28 Abs. 1 KGSchG i.V.m. Art. 21 und 22 WVG). Überbau- ungsordnungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle der BVD bzw. werden von dieser beschlossen (Art. 22 Abs. 2 bis 4 WVG). Gegen den Beschluss kann bei der BVD Be- schwerde geführt werden (Art. 22 Abs. 5 WVG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwer- den gegen den Gesamtentscheid des AWA zuständig. b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des Entscheids hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG5). Die Beschwerdeführenden haben sich mit einer Einsprache am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt, wobei ihre Einsprache vom AWA abgewiesen wurde. Sie sind damit formell beschwert. Der Beschwerdeführer 1 ist Ei- gentümer der von der geplanten Linienführung betroffenen Parzelle Oberried am Brienzersee Grundbuchblatt Nr. O.________, die Beschwerdeführerin 5 Eigentümerin der betroffenen Parzelle Nr. B.________. Diese beiden sind somit durch das Vorhaben auch materiell beschwert und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob dies auch für die Beschwerdeführenden 2 bis 4 gilt. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist ohnehin einzutreten. c) Soweit die Beschwerdeführenden die Gutheissung ihrer Einsprache vom 14. April 2022 be- antragen, kann darauf aber nicht eingetreten werden. Vorliegend ist die Beschwerde vom 17. Mai 2023 zu prüfen, die Einsprache vom 14. April 2022 war Gegenstand des vorinstanzlichen Verfah- rens und steht nicht mehr zur Diskussion. d) Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, die Beschwerdeführenden seien gemäss Art. 40 Abs. 2 BauG6 nur im Rahmen ihrer Einsprachegründe zur Beschwerde befugt, weshalb auf neue Rügen nicht einzutreten sei, verkennt sie, dass Art. 40 Abs. 2 BauG in der aktuellen Fassung die Beschränkung «im Rahmen ihrer Einsprachegründe» nicht mehr kennt. Diese Beschränkung wurde mit der Revision des Baugesetzes vom 9. Juni 2016 aufgehoben. Auch Beschwerderügen, die in der Einsprache noch nicht geltend gemacht wurden, sind somit zu prüfen. Ausgenommen sind Verfahrensmängel, die bei erster Gelegenheit zu rügen sind und im Beschwerdeverfahren nicht mehr erhoben werden können, wenn dazu schon im unterinstanzlichen Verfahren Gelegen- heit bestanden hätte.7 4 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 5 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 6 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 7 Siehe Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40–41 N. 9 4/22 BVD 140/2023/6 2. Rechtliches Gehör a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Überbauungspläne und der Technische Bericht seien offenbar nach der Publikation geändert worden. Die mit Gesamtentscheid bewilligten Überbau- ungspläne vom 19. September 2022 und die letzte Version des Technischen Berichts vom 14. Fe- bruar 2022 hätten sie nie gesehen, womit ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Aus diesem Grund seien ihnen die aktuellen Unterlagen im Beschwerdeverfahren nachträglich zuzustellen, dies unter einer Fristansetzung zur Ergänzung ihrer Beschwerde. Im Übrigen sei der angefochtene Gesamtentscheid teilweise auch ungenügend begründet, ein- zelne Rügen aus der Einsprache seien ohne konkrete Begründung zurückgewiesen worden. b) Hinsichtlich der beiden Überbauungspläne 1 und 2 räumt das AWA in seiner Vernehmlas- sung vom 21. Juni 2023 ein, die Pläne, die Bestandteil der Auflageakten gewesen seien, seien danach noch geringfügig angepasst worden. Somit sei es richtig, dass sich die Beschwerdeführen- den dazu nicht hätten äussern können. Das AWA gehe aber davon aus, dass die Beschwerde- führenden von dieser geringfügigen Anpassung im Bereich einer Drittparzelle nicht betroffen seien und ihnen daher keine Kenntnis von der Änderung habe gegeben werden müssen. Hinsichtlich des Technischen Berichts handle es sich um ein Missverständnis, dieser sei nach der Publikation nicht mehr geändert worden. Das im Gesamtentscheid genannte Datum vom 14. Februar 2022 sei falsch, es handle sich nach wie vor um den Bericht «Revidiert: Januar 2022», der Bestandteil der Auflageakten gewesen sei. c) Es ist unbestritten, dass die Publikation mit dem Technischen Bericht «Revidiert: Januar 2022» erfolgte. Dieser Technische Bericht ist nach wie vor aktuell,8 bei der Bezeichnung «Tech- nischer Bericht vom 14. Februar 2022» im angefochtenen Gesamtentscheid handelt es sich um ein Versehen. d) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst unter anderem das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können. Das gilt unabhängig davon, ob diese neuen Tatsa- chen oder Argumente enthalten und ob sie die Entscheidbehörde tatsächlich zu beeinflussen ver- mögen. Die Beteiligten sind deshalb über jede Eingabe zu informieren, damit sie Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, wenn sie dies als notwendig erachten. Daher sind den Parteien im Baubewilligungsverfahren sämtliche Amts- und Fachberichte sowie die Stellungnahmen der Ge- genpartei zuzustellen.9 Dies gilt auch für eine Projektänderung,10 wobei weder die Erheblichkeit der Projektänderung eine Rolle spielt noch ob es sich um eine Anpassung im Bereich einer Dritt- parzelle handelt, von der die Beschwerdeführenden nicht direkt betroffen sind. In dem die Vor- instanz den Beschwerdeführenden die Änderung der Pläne nach der öffentlichen Auflage vorent- halten hat, hat sie somit deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Dass die Beschwerdeführenden jederzeit die Möglichkeit gehabt hätten, die aktuellen Pläne auf der Gemeindeverwaltung einzusehen, wie die Gemeinde in ihrer Beschwerdeantwort geltend macht, ändert nichts an der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Beschwerdeführenden muss- ten sich nicht nach neuen Unterlagen erkundigen, sie hätten aktiv über die neuen Pläne informiert werden müssen. 8 Siehe Vorakten pag. 21 ff. 9 BGE 138 I 484 E. 2.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N 9b; Urs Eymann, Das rechtliche Gehör im erst- instanzlichen Baubewilligungsverfahren, in KPG-Bulletin 2006 S. 47 ff. 10 Vgl. Art. 43 Abs. 2 BewD und Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32–23d N. 13 5/22 BVD 140/2023/6 e) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist ein formeller Anspruch; die Verletzung des rechtli- chen Gehörs führt deshalb grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann aber dann geheilt werden, wenn die Rechtsmittelinstanz dieselbe Kogni- tion hat wie die Vorinstanz und der beschwerdeführenden Person aus der Heilung kein Nachteil erwächst. Eine Heilung kommt in erster Linie bei nicht besonders schwerwiegenden Gehörsver- letzungen in Frage. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist aber auch bei schwerwie- genden Gehörsverletzungen eine Heilung nicht ausgeschlossen, wenn und soweit die Rückwei- sung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären.11 Die Heilung des rechtlichen Gehörs ist allenfalls bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen.12 Im vorliegenden Fall handelt es sich um keine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs, da es sich lediglich um eine geringfügige Anpassung im Bereich einer Drittparzelle ge- handelt hat, von der die Beschwerdeführenden nicht direkt betroffen waren. Zudem wurden den Beschwerdeführenden die geänderten Pläne im Beschwerdeverfahren mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zugestellt, wobei die BVD volle Kognition hat (vgl. Art. 40 Abs. 3 BauG und Art. 66 VRPG). Damit wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs im Beschwerdeverfahren geheilt. f) Unbegründet ist dagegen grundsätzlich der Vorwurf der Beschwerdeführenden, die Vorin- stanz habe ihren Entscheid ungenügend begründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksich- tigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.13 Dieser Begründungspflicht ist die Vorinstanz mit einer Ausnahme (siehe hinten Erwägung 10.c) nachgekommen. Sie hat sich in Ziff. 3.10 des angefochtenen Gesamtentscheids mit den wesent- lichen Gesichtspunkten aus der Einsprache auseinandergesetzt und die Überlegungen genannt, von denen sie sich hat leiten lassen. Soweit die Vorinstanz dabei lediglich auf die Stellungnahmen der Fachbehörden verwiesen hat, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden, da eine genügende Begründung auch in einem Verweis bestehen kann.14 Die Beschwerde belegt denn auch, dass die Beschwerdeführenden in der Lage waren, den Gesamtentscheid des AWA sachgerecht anzufech- ten. 3. Etappierung a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Aufteilung des Gesamtprojekts in zwei Etappen sei unzulässig, da es sich um eine einzige Überbauungsordnung handle. Das Vorhaben sei auch entsprechend publiziert worden. b) Die BVD hat in ihrem Entscheid 140/2022/24 vom 4. April 2023 entschieden, dass die Etap- pierung mangels Koordinationsbedarfs zulässig sei (E. 2). Das Verwaltungsgericht hat diesen Ent- 11 BGE 142 II 218 E. 2.8.1; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 9 bis 11 12 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 und 39 13 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7 14 Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 6 6/22 BVD 140/2023/6 scheid mit VGE 2023/135 vom 11. August 2023 bestätigt und festgestellt, dass eine ausreichende inhaltliche und verfahrensmässige Koordination der beiden Etappen durch die gemeinsame Erar- beitung der Überbauungsordnung stattgefunden habe (E. 5). Diese Rüge ist somit unbegründet. c) Im Übrigen ist bedeutungslos, welchen prozentualen Anteil das Grundeigentum der Be- schwerdeführenden im Vergleich mit dem Gesamtprojekt ausmacht. Ob das AWA dafür auf eine Etappe oder beide Etappen abgestellt hat, spielt dementsprechend ebenfalls keine Rolle. Auf die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführenden muss daher mangels Relevanz nicht eingegangen werden. 4. Linienführung a) Die Beschwerdeführenden rügen, gemäss einer Variantenstudie eines renommierten Inge- nieurbüros aus dem Jahr 2018 seien unterschiedliche Linienführungen geprüft worden, drei ent- lang des Seeufers und eine entlang der Kantonsstrasse. Eine Linienführung oberhalb der Kan- tonsstrasse durch die Landwirtschaftszone, wie sie nun geplant sei, sei nie zur Diskussion gestan- den. Warum keine der Linien aus der Variantenstudie berücksichtigt worden sei, sei nicht nach- vollziehbar. Ein Abweichen von den ursprünglichen Linienführungen sei zwar möglich, müsste aber entsprechend begründet werden. Der Grund für dieses Abweichen dürfte gemäss den Be- schwerdeführenden denn auch einzig und allein die Haltung der Bauherrschaft des I.________ Resorts sein, die sich gegen öffentliche Leitungen auf ihrem privaten Gelände wehre, weil sie Geruchsimmissionen befürchte. Damit werde das Geruchsrisiko aber in unzulässiger Art und Weise auf die Einwohnerschaft im Dorfteil «Derfli» überwälzt. In Anbetracht dessen, dass das Abwasser nun rund 80 Meter in die Höhe gepumpt werden solle, um anschliessend durch die Landwirtschaftszone mit diversen Schutzgebieten (Quellgebiete, Trockenwiesen von nationaler Bedeutung, geschützte Pflanzen, Tiere und historische Verkehrswege) zu fliessen, sei die Abwei- chung von den vorgeschlagenen RPG15-konformen Varianten nicht nachvollziehbar. Hinzu komme, dass die Bauarbeiten im steilen Gelände massive Schäden in diesem vulnerablen Gebiet (Quellen, Trockenwiese von nationaler Bedeutung) verursachen und die Landwirtschaft auf Jahre beeinträchtigen bzw. verunmöglichen würden. Wie invasiv der Eingriff im streckenweise sehr stei- len Gelände der Landwirtschaftszone sei, belege die Vielzahl der notwendigen Stellungnahmen diverser Ämter. Eine Leitungsführung über das Resortgelände im Trassee des ohnehin noch zu bauenden gemeindeeigenen Uferwegs würde gemäss den Beschwerdeführenden die ganzen Zer- störungen in der vulnerablen Landwirtschaftszone verhindern. Dabei müsste nur ein minimaler Höhenunterschied von rund 6 m statt von 80 m überwunden werden. Somit sei aus technischen, energetischen, topographischen sowie umwelt- und RPG-rechtlichen Gründen nicht nachvollzieh- bar, weshalb die Leitung zwischen ARA Oberried und Pumpwerk Gryt um die Bauzone herum durch die Landwirtschaftszone geführt werden solle. Warum die geplante Linienführung technisch optimal sei, wie dies die Vorinstanz ausgeführt habe, gehe aus dem angefochtenen Gesamtent- scheid nicht hervor. Zwar verweise die Vorinstanz auf den Technischen Bericht, ohne jedoch die genaue Fundstelle zu benennen. Entgegen den Aussagen der ANF und dem Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) fehle es aufgrund der besseren Alternative auch an der Standortgebunden- heit des Bauvorhabens. b) Das AWA hat im angefochtenen Gesamtentscheid dazu ausgeführt, dass im Verlaufe der Planung neuer Leitungen verschiedene Linienführungen geprüft würden, sei nicht unüblich. Es lasse sich daraus keine Begründung für die Nichtgenehmigung der vorliegenden Überbauungs- ordnung ableiten. Die darin vorgesehene Linienführung habe sich als die technisch optimale her- 15 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 7/22 BVD 140/2023/6 ausgestellt. Andere Linienführungen seien nicht Verfahrensgegenstand. Sämtliche beigezogenen Fachstellen hätten der geplanten Linienführung zugestimmt. c) Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Beschwerdeantwort dazu geltend, die Rügen zur Linienführung lägen ausserhalb des Verfahrensgegenstands. Es sei nicht Aufgabe der Baubewil- ligungsbehörde, die Linienführung auf ihre Wirtschaftlichkeit oder technische Eignung zu überprü- fen. Im Übrigen könne auf den Technischen Bericht verwiesen werden. Das Ingenieurbüro, das diesen Bericht verfasst habe, habe zudem in einer Stellungnahme vom 27. Juni 2023 die Gründe zur gewählten Linienführung nochmals kurz zusammengefasst. Demnach könne mit der getroffe- nen Wahl die Trassenlänge der Leitungsgräben optimiert und verkürzt werden. Zudem könne man damit die Länge der Druckleitung erheblich verkürzen, was die Geruchsimmissionen massiv ver- ringere. Schliesslich weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass auch eine Linienführung ent- lang des Sees durch die Landwirtschaftszone und gar die Uferschutzzone führen würde. Es sei alles andere als gesichert, dass eine neu zu erstellende Abwasserleitung in der Uferschutzzone bewilligungsfähig wäre. d) Im Verfahren zur Genehmigung bzw. zum Beschluss einer Überbauungsordnung zur Siche- rung von öffentlichen Leitungen ist eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen.16 Beim Erlass einer Überbauungsordnung zur Sicherung von öffentlichen Leitungen handelt es sich um eine raumwirksame Tätigkeit, die als solche einer gesamthaften Abwägung und Abstimmung aller räumlich wesentlichen Gesichtspunkte und Interessen unterliegt (Art. 2 Abs. 1 RPG; Art. 1-3 RPV17). Nach Art. 3 Abs. 1 RPV haben die Behörden im Rahmen ihrer Handlungsspielräume alle betroffenen Interessen zu ermitteln und zu beurteilen. Darunter fallen neben den Zielen und Grundsätzen des Planungsrechts auch die öffentlichen Interessen ausserhalb der Raumplanung sowie private Interessen. Den Interessen ist aufgrund der Beurteilung im Entscheid möglichst um- fassend Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b RPV sind in diese umfassende Inter- essenabwägung Alternativen und Varianten miteinzubeziehen. Dies ergibt sich auch aus Art. 3 NHG18, Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG sowie Art. 18 Abs. 1ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 NHV19. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob andere, Landschaft bzw. Wald und Umwelt schonendere Standorte vorhanden sind. Die Behörde ist allerdings nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen; Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden.20 e) Die Beschwerdeführenden verlangen als Alternative primär eine Leitungsführung im Tras- see des Uferwegs. Eine solche Linienführung im Uferweg entlang des Seeufers läge aber eben- falls nicht (gänzlich) in der Bauzone. Vielmehr liegt das Seeufer im Bereich der Uferschutzzone und innerhalb des Gewässerraums. Ob eine Wasser- und Abwasserleitung insbesondere im Ge- wässerraum Aussicht auf eine Bewilligung hätte, ist zumindest fraglich. Nach Art. 41c Abs. 1 GSchV21 dürfen neue Anlagen im Gewässerraum grundsätzlich nur erstellt werden, wenn sie standortgebunden sind sowie im öffentlichen Interesse liegen. An die Standortgebundenheit wer- den generell strenge Anforderungen gestellt. Standortgebunden sind Anlagen, wenn sie aufgrund ihres Bestimmungszwecks oder der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des Gewässer- raums angelegt werden können. Standortgebunden sind Bauten und Anlagen innerhalb des Ge- wässerraums zudem nur, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort innerhalb desselben angewiesen sind. Ein Bauwerk muss entweder eine besonders enge sachliche Beziehung zum Gewässer oder zum Ufer 16 Vgl. BVR 2013 S. 354 E. 2.4 im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Wasserbauplans 17 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 18 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) 19 Verordnung des Bundesrats vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) 20 VGE 2013/404 vom 24. Oktober 2014 E. 3.3 21 Gewässerschutzverordnung des Bundesrats vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 8/22 BVD 140/2023/6 aufweisen (positive Standortgebundenheit), oder es muss der Nachweis erbracht werden, dass ein im öffentlichen Interesse liegendes Vorhaben ausserhalb des Gewässerraums nicht ausge- führt werden kann (negative Standortgebundenheit). Besondere standörtliche Verhältnisse, die den Bau von den Gewässerraum nicht querenden Leitungen im Gewässerraum zulassen, liegen vor bei Schluchten und bei durch Felsen eingeengten Platzverhältnissen. Demgegenüber können den Gewässerraum querende Verkehrs- und Infrastruktureinrichtungen wie Werkleitungen auch ohne besondere standörtliche Verhältnisse in der Regel als im Gewässerraum standortgebunden und im öffentlichen Interesse liegend beurteilt werden.22 Hier stehen den Gewässerraum nicht querende Leitungen zur Diskussion und liegen keine so eingeengten Platzverhältnisse vor, dass eine alternative Linienführung ausserhalb des Gewässerraums nicht zur Verfügung steht (wie die vorgesehene Linienführung beweist). f) Das Abweichen von den Linienführungen aus der Variantenstudie 2018 bedarf entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden keiner näheren Begründung. In dieser Variantenstudie wird ausdrücklich ausgeführt, die genaue Linienführung müsse noch abgeklärt werden und sei nicht relevant. Wichtig sei nur die technische Machbarkeit einer Anschlussleitung, welche als gegeben beurteilt werde. Daraus lässt sich schliessen, dass es in dieser Variantenstudie lediglich darum ging, die technische Machbarkeit einer Anschlussleitung nachzuweisen, die tatsächlich zu wählende Linienführung spielte dabei keine Rolle. Die Variantenstudie hatte denn auch nicht die Aufgabe, verschiedene Varianten in der Linienführung für die Anschlussleitung zu untersuchen, sondern die Variante eines Alleingangs der Gemeinde in Sachen Abwasserentsorgung mit einer eigenen ARA gegen die Variante eines Anschlusses an eine ausserkommunale ARA abzuwägen. g) Aus dem Technischen Bericht («Revidiert: Januar 2022») und einer Stellungnahme des In- genieurbüros vom 27. Juni 2023, das den Technischen Bericht verfasst hat, lässt sich herausle- sen, welche Überlegungen zur gewählten Linienführung geführt haben. Bei der Wahl der Linien- führung wurden demnach das bestehende bzw. das zu erneuernde Wasserversorgungsleitungs- netz und für die Abwasserverbindungsleitung die sinnvolle Kombination von Druck- und Freispie- gelleitung als wichtige Randbedingungen berücksichtigt. Durch die gewählte Linienführung konnte so die Trasselänge der Leitungsgräben optimiert werden, was sich nicht zuletzt positiv auf die Kosten auswirkt. Zudem kann mit der gewählten Linienführung die Länge der Abwasserdrucklei- tung minimiert werden, was sich positiv auf die mögliche Geruchsentwicklung auswirkt. In ihrer Argumentation übersehen die Beschwerdeführenden somit zunächst die Tragweite des Zusammenspiels der verschiedenen Projektgegenstände (insbesondere Abwasserentsorgung und Wasserversorgung) und daraus resultierend, dass mit einer Linienführung im Uferweg entlang des Seeufers von vornherein nur ein Teil des Projekts, das mit dem vorliegenden Vorhaben um- gesetzt werden soll, abgedeckt werden könnte. So müsste für die zu sanierenden Wasserversor- gungsleitungen ein zusätzliches Projekt ausgearbeitet und umgesetzt werden, was insgesamt zu einer grösseren Trasselänge und höheren Kosten führen würde. Darüber hinaus schätzen die Beschwerdeführenden die Umstände hinsichtlich der zu überwindenden Höhenmeter und der Ge- ruchsimmissionen falsch ein. Eine Linienführung der Abwasserleitung vom neuen Pumpwerk in der heutigen ARA in das neue Pumpwerk Gryt im Uferweg entlang des Seeufers müsste aufgrund der wenigen zu überwindenden Höhenmeter mit einer Druckleitung von über 1200 m realisiert werden. Demgegenüber kann mit der Linienführung gemäss Vorhaben aufgrund der rund 80 Höhenmeter, die es zu überwinden gilt, die Länge der Druckleitung auf unter 400 m verkürzt werden, die restliche Leitung kann als Freispiegelleitung gebaut werden. Da Geruchsimmissionen bei Druckleitungen auftreten können (insbesondere, wenn das Abwasser zu lange darin liegen bleibt), stellt die Linienführung gemäss Vorhaben hinsichtlich der Geruchsproblematik eine Opti- 22 Siehe Bauten und Anlagen im Gewässerraum, Standortgebundenheit und öffentliches Interesse, Arbeitshilfe für Leit- und Bewilligungsbehörden, AGR und TBA, September 2014 9/22 BVD 140/2023/6 mierung dar. Dass davon auch das I.________ Resort profitiert, ist nicht zu beanstanden. Da die Problematik der Geruchsimmissionen insgesamt optimiert wird, kann auch nicht davon gespro- chen werden, dass das Geruchsrisiko in unzulässiger Art und Weise auf die Einwohnerschaft im Dorfteil «Derfli» überwälzt wird. h) Nicht nachvollziehbar ist die Annahme der Beschwerdeführenden, aus der Vielzahl der not- wendigen Stellungnahmen diverser Ämter könne darauf zurückgeschlossen werden, wie invasiv der Eingriff im streckenweise sehr steilen Gelände sei. Dass bei einem Projekt dieser Grössen- ordnung diverse Amtsstellen involviert sind, ist nicht ungewöhnlich und lässt nicht darauf schlies- sen, dass die Bauarbeiten im steilen Gelände massive Schäden in einem vulnerablen Gebiet ver- ursachen werden. Die Fachstelle Boden räumt in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2023 zwar ein, dass Bodenarbeiten in Hanglagen grössere Herausforderungen darstellen könnten als im Flach- land. Durch die als Auflage vorgeschriebene Bodenkundliche Baubegleitung können Problemstel- lungen jedoch situativ vor Ort fachlich gelöst werden. i) Ebenfalls nicht richtig ist die Annahme der Beschwerdeführenden, die Landwirtschaft werde auf Jahre verunmöglicht. Auch wenn die landwirtschaftliche Nutzung im Bereich des Leitungstras- ses vorübergehend eingeschränkt wird, um eine vollständige Wiederherstellung des ursprüngli- chen Bodenaufbaus sicherzustellen, kann nicht von einer Verunmöglichung der Landwirtschaft gesprochen werden. j) Da die Linienführung somit aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung nicht zu be- anstanden und keine insgesamt bessere Alternative erkennbar ist, ist auch nicht zu bemängeln, dass die ANF und das AWN von einer Standortgebundenheit des Bauvorhabens ausgehen. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 fordern, der ANF sei die gesamte Variantenstudie «Alleingang oder Anschluss» vom 24. August 2018 vorzulegen, weil der ANF nicht bewusst gewesen sei, dass eine bessere Linienführung möglich wäre, ist diesem Antrag nicht stattzugeben. Diese Variantenstudie hatte wie bereits ausgeführt nicht die Aufgabe, verschiedene Varianten in der Linienführung für die Anschlussleitung zu untersuchen (siehe vorne Bst. f). 5. Publikationsvorschriften a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung von Art. 60 Abs. 1a BauG, weil die Aufla- geakten physisch zur Einsicht aufgelegt worden seien. Die Gemeinde habe mehr als 2.5 Jahre und damit mehr als genug Zeit gehabt, ihre Nutzungsplanung in die elektronische Form zu über- führen. b) Vorlagen, welche die baurechtliche Grundordnung oder eine Überbauungsordnung betref- fen, sind während wenigstens 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Gemeinde gewährleistet die Einsichtnahme auf elektronischem Weg. In die im Internet veröffentlichten Vorlagen kann bei der Gemeinde Einsicht genommen werden (Art. 60 Abs. 1 und 1a BauG). Die Gemeinden reichen der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Änderung ihre rechtskräftigen Nutzungspläne in elektronischer Form ein. Bis die elektronische Form eingeführt ist, reichen die Gemeinden ihre Nutzungspläne weiterhin in gedruckter Form der zuständigen Stelle der Direktion für Inneres und Justiz zur Vorprüfung und Genehmigung ein. Im Genehmigungsverfahren sind die Nutzungspläne zusätzlich in elektronischer Form einzureichen (Art. T4-1 Abs. 1 und 3 BauG). Die Bestimmungen von Art. 60 Abs.1a und Art. T4-1 BauG trat auf den 1. März 2022 in Kraft. 10/22 BVD 140/2023/6 Es versteht sich von selbst, dass eine Einsichtnahme auf elektronischem Weg noch nicht möglich ist, solange die Nutzungsplanung noch nicht entsprechend überführt wurde. Dementsprechend sieht der Vortrag zur Änderung von Art. 60 Abs. 1a BauG ausdrücklich vor, dass solange die be- stehende Nutzungsplanung einer Gemeinde noch nicht in die elektronische Form überführt sei, die Auflageakten bei der Gemeindeverwaltung physisch zur Einsicht aufzulegen seien.23 Dies lässt sich indirekt auch aus Art. T4-1 Abs. 3 BauG ableiten. Der Vorwurf, die Gemeinde hätte genug Zeit gehabt, ihre Nutzungsplanung in die elektronische Form zu überführen, ist ebenfalls unbegründet. Die Vorschriften zur Überführung in die elektroni- sche Form ist weniger als einen Monat vor der Publikation in Kraft getreten. Art. T4-1 Abs. 1 BauG sieht ausdrücklich eine Frist von fünf Jahren seit Inkrafttreten vor, d.h. die Frist läuft bis 2027. c) Diese Rüge ist somit unbegründet. Abgesehen davon ist nicht erkennbar, welchen Nachteil die Beschwerdeführenden aus der physischen Auflage der Akten erlitten haben sollten. Ob die Unterlagen nach der Auflage abgeändert wurden, ist unerheblich. Der Anspruch der Verfahrens- beteiligten auf rechtliches Gehör gilt unabhängig davon, wie die Auflage erfolgt. 6. Bodenschutz a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Gesuchsunterlagen seien weder an das AGR weiter- geleitet worden, wie dies das Formular «Bodenschutz» vorsehe, noch habe sich die Vorinstanz zu dieser Einspracherüge geäussert. Zudem lasse der Fachbericht Bodenschutz ausser Acht, wel- che Schwierigkeiten sich durch die Steilheit des Geländes während den Erdarbeiten und später für die Erholung von Flora und Fauna erforderliche bodenschonende Bewirtschaftung ergäben und wie diese Probleme zu lösen seien. Bei einer Linienführung dem See entlang durch die Bau- zone, liessen sich gemäss den Beschwerdeführenden all diese Probleme vermeiden. b) Das Formular «Bodenschutz» sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen die Ge- suchsunterlagen dem LANAT, Fachstelle Boden, und bei Baubewilligungsverfahren ausserhalb der Bauzone zusätzlich dem AGR, Abteilung Bauen, zuzustellen sind. Im vorliegenden Fall han- delt es sich jedoch nicht um ein isoliertes Baubewilligungsverfahren, sondern um Nutzungsplan- verfahren, so dass für die darin integrierte Baubewilligung keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich ist (vgl. hinten Erwägung 7.c). Somit ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht näher ausgeführt, weshalb das Formular im vorliegenden Fall dem AGR hätte zugestellt werden müssen. Erforderlich war hier die Zustellung des Formulars an das LANAT, Fachstelle Boden. Diese Konsultation ist erfolgt und der Fachbericht Boden vom 28. April 2022 liegt vor.24 c) Die Bedenken der Beschwerdeführenden in Bezug auf das Schutzgut Boden aufgrund der Hanglage werden von der Fachstelle Boden in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2023 entkräftet. Dadurch, dass in den Auflagen des angefochtenen Gesamtentscheids eine Bodenkundliche Bau- begleitung vorgeschrieben wurde, ist sichergestellt, dass Problemstellungen, die sich aus den Bo- denarbeiten in Hanglage ergeben können, situativ vor Ort fachlich gelöst werden. Da die aktuelle Bautechnik auch bei schwierigen Verhältnissen einwandfreie Lösungen gestattet, wurde dem Pro- blem somit ausreichend Beachtung geschenkt. Keine Lösung des Problems ist demgegenüber eine Linienführung dem See entlang – dass eine solche Linienführung nicht zur Diskussion steht, wurde bereits ausgeführt (siehe vorne Erwägung 4). 23 Vortrag des Regierungsrates vom 19. August 2020 Ziff. 3 24 Vorakten pag. 173 ff. 11/22 BVD 140/2023/6 Dementsprechend ist auch die Aussage der Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024, wonach es sich bei der Linienführung im Trassee des Uferwegs um die von der Fachstelle Boden bevorzugte alternative Linienführung handle, falsch. Zwar ist es richtig, dass die Fachstelle Boden in ihrer Stellungnahme Bodenschutz vom 12. Juli 2023 ausgeführt hat, dass eine machbare, alternative Linienführung durch Flächen, die bereits einen unnatürlichen Boden- aufbau oder noch besser möglichst gar keinen Bodenaufbau im pedologischen Sinne aufweisen, aus Sicht Bodenschutz begrüsst würde. Ob eine solche alternative Linienführung möglich ist, dazu äussert sich diese Stellungnahme aber nicht. 7. Ausnahmebewilligungen a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe nicht dargelegt, welche Ausnahme- bewilligungen konkret vorliegen müssten, sondern halte mit Verweis auf die Aufzählung der Be- richte und Stellungnahmen der Ämter nur fest, dass sämtliche nötigen Ausnahmebewilligungen vorliegen würden. Damit sei die Vorinstanz ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen. b) In Ziff. 4.3 des angefochtenen Gesamtentscheids sind die Amts- und Fachberichte sowie Stellungnahmen mit den darin formulierten Bedingungen und Auflage aufgeführt, die einen inte- grierten Bestandteil des Entscheids bilden. Daraus lässt sich auch schliessen, welche Ausnahme- bewilligungen vorliegen. Inwiefern die Vorinstanz unter diesen Umständen ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen sein sollte, ist nicht nachvollziehbar. Ein Problem bestünde, wenn eine er- forderliche Ausnahmebewilligung nicht vorliegen würde, was aber auch von den Beschwerde- führenden nicht geltend gemacht wird. c) In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 bestreiten die Beschwerdeführende, dass keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich sei. Wo die Ausführung von Bauvorhaben nach der gesetzlichen Ordnung den vorgängigen Erlass einer besonderen planungsrechtlichen Regelung voraussetzt (Vorrang der Planung) bzw. wo die Nutzung durch einen Sondernutzungsplan bereits festgelegt ist, besteht kein Raum für die An- wendung der Art. 24 ff. RPG. Die entsprechende Interessenabwägung hat diesfalls im Planver- fahren stattzufinden.25 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ist hier demzufolge keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich, da hier eine Überbauungsordnung zur Si- cherung von öffentlichen Leitungen zur Diskussion steht. Dem Antrag der Beschwerdeführenden, dem AGR seien die vollständigen Akten zuzustellen, so dass es ihm möglich sei, eine Vernehmlassung zuzustellen, wird daher nicht entsprochen. Da keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich ist, muss sich das AGR auch nicht entsprechend äussern. Das AGR wünscht in seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2023 denn auch nicht, sich in Kenntnis der Vorakten zum Projekt zu äussern. 8. Wasserleitungen a) Die Beschwerdeführenden rügen, bis heute lägen keine Verträge für die Nutzung der priva- ten Wasserleitung des I.________ Resorts vor, die zudem zuerst noch gebaut werden müsse. Ohne diese Leitung sei die Trinkwassernotversorgung nicht gewährleistet, da die Verbindung zwi- schen Ober- und Niederried teilweise über das private Leitungsnetz des Resorts gewährleistet werde. 25 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band II, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 81 N. 6 12/22 BVD 140/2023/6 b) Die privaten Wasserleitungen des Resorts sind nicht Gegenstand der Überbauungsordnung mit Baubewilligung und liegen damit grundsätzlich ausserhalb des Streitgegenstands. Sie sind insofern aber indirekt von Bedeutung, als mit ihnen die Lücke in der neuen Verbindungsleitung der Wasserversorgung von Niederried nach Oberried geschlossen werden soll: Die Verbindungs- leitung der ersten Etappe endet beim neuen Pumpwerk Gryt, die Verbindungsleitung der zweiten Etappe beim «Anschlusspunkt Resort», zwischen diesen Endpunkten liegen die Wasserversor- gungsleitungen des Resorts. Ein Problem im vorliegenden Verfahren könnte somit dann bestehen, wenn ernsthafte Zweifel vorlägen, dass die privaten Leitungen des Resorts tatsächlich zur Verfü- gung stehen werden. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das I.________ Resort hat in einem Schreiben vom 20. Juni 2023 bestätigt, dass sie ihr bestehendes Leitungssystem der Gemeinde als Trink- wassernotleitung zur Verfügung stellt,26 wobei sich auch aus dem Überbauungsplan 2 ergibt, dass es sich dabei um eine bestehende Wasserversorgung handelt. Mit ihrer Hypothese von unbrauch- baren Leitungen, für deren Richtigkeit sie in ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 keinerlei kon- krete Anzeichen anführen, vermögen die Beschwerdeführenden auch keine ernsthaften Zweifel am Zustand der bestehenden Wasserleitungen auf dem Resortgelände zu wecken. 9. Historische Verkehrswege a) Die Beschwerdeführenden rügen, das Bauprojekt tangiere das Objekt BE 12.2 «alte Land- strasse» des IVS. Hierbei handle es sich um ein Schutzobjekt von nationaler Bedeutung. Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit viel Substanz» sollten gemäss Art. 6 Abs. 1 VIVS27 mit ihrer ganzen Substanz ungeschmälert erhalten werden. Die Spülbohrung 2 kreuze jedoch nicht nur die «alte Landstrasse», sondern verlaufe in deren Trassee und auch der Kontrollschacht 11 liege mitten im Trassee, so dass es durch die Vibrationen der Spülbohrungen zu Beschädigungen an den Natursteinmauern kommen könne. In der Stellungnahme des OIK I vom 28. März 2022 sei die geschützte «alte Landstrasse» vergessen gegangen. Ohne eingehende Prüfung, wie das Schutzobjekt in seiner Substanz geschützt werden könne, dürfe das Bauprojekt nicht bewilligt werden. Auch hinsichtlich des IVS-Objekts BE 157 «Chromen» fehle es an einer konkreten Auflage. Der OIK I habe in seinem Fachbericht verlangt, die Substanz dürfe durch die Arbeiten nicht beein- trächtigt werden. Wie die Arbeiten auszuführen seien, damit diese Vorgabe erfüllt werden könne, sei unklar. b) Ausgehend vom Startpunkt bei der heutigen ARA Obberried kreuzt der vorgesehene Lei- tungsverlauf zunächst das Objekt BE 157 des IVS. Das Bauvorhaben sieht vor, diesen histori- schen Weg im offenen Grabenbau zu queren. Im Wegverlauf ist ein Kontrollschacht geplant. Beim IVS-Objekt BE 157 handelt es sich um ein Objekt von lokaler Bedeutung, historischer Verlauf mit Substanz. Gemäss Objektblatt erschliesst diese Strecke von Oberried aus Stalden und den Ritti- wald. Die Strecke diente als Transportweg für Holz und Wildheu. Die Verbindung verläuft zunächst auf dem Delta des Louwigraben-Bachs bis Stalden und steigt nach dessen Überquerung in Ser- pentinen den steilen Hang des Rittiwalds hinauf. Sie ist 2 m breit und weist hauptsächlich eine erdig-kiesige Wegoberfläche auf. Weite Teile, vor allem im oberen Bereich, sind als Hangweg ausgebildet. Zwischen Derfli und Stalden ist der Weg kurz aufgelassen. Diese Partie wird auf der linken Seite von einer freistehenden Mauer begrenzt. Der Mauerbereich ist bestockt. Das oberste Teilstück vor dem Erreichen des Louwigrabens ist aus dem anstehenden Fels geschlagen. Hier 26 Siehe Beilage 2 zur Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 27 Verordnung des Bundesrats vom 14. April 2010 über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS; SR 451.13) 13/22 BVD 140/2023/6 wird das Trassee kurz durch eine Trockenmauer gestützt. Oberhalb Derfli wie auch oberhalb Stal- den ist der bergseitige Hang ebenfalls mit Trockenmauern befestigt. Zu dieser Betroffenheit des Objekts BE 157 hat der OIK I in seinem Fachbericht vom 28. März 2022 ausgeführt, die Substanz dürfe durch die Arbeiten nicht beschädigt werden. In seiner Stel- lungnahme vom 23. Juni 2023 hat der OIK I dazu weiter ausgeführt, die Sichtbarkeit des geplanten Schachtdeckels sei aus Sicht IVS tolerierbar. Eingriffe in die Substanz seien durch qualifiziertes Fachpersonal nach den Bauarbeiten wiederherzustellen. c) Weiter westlich kreuzt der vorgesehene Leitungsverlauf für den Anschluss der Wasserver- sorgung an die privaten Wasserleitungen des I.________ Resorts das IVS-Objekt BE 12.2.5. Das Bauvorhaben sieht vor, diesen historischen Weg im offenen Grabenbau zu queren. Zudem kreuzt auch der vorgesehene Leitungsverlauf der Abwasserleitung das IVS-Objekt BE 12.2.5. Auch hier ist eine Querung des historischen Wegs im offenen Grabenbau vorgesehen. Zudem ist ein Kon- trollschacht auf dem Weg geplant (Kontrollschacht Nr. 11 der Mischwasserleitung). Schliesslich verläuft der vorgesehene Leitungsverlauf der Abwasserleitung vor dem Anschluss an das Pump- werk Gryt rund 60 m im Untergrund des IVS-Objekts BE 12.2.5. Dieser Abschnitt soll mit einer Spülbohrung realisiert werden. Beim IVS-Objekt BE 12.2.5 handelt es sich um ein Objekt von nationaler Bedeutung, historischer Verlauf mit viel Substanz. Gemäss Objektblatt ist der Abschnitt Moos zwischen Niederried und Oberried Teil des alten Landweges entlang des Brienzersees vor dem Kunststrassenbau 1864. Die Oberfläche besteht aus Gras, am östlichen Ende aus Schotter (Scheunenzufahrt) und ist 2.5 m breit. Bergseits weist der Weg mehrere grobblockige Trocken- mauern von 1.5 bis 2 m Höhe auf. Die Betroffenheit des Objekts BE 12.2.5 hat der OIK I in seinem Fachbericht vom 28. März 2022 übersehen. In seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2023 hat der OIK I dazu ausgeführt, da sich zwischen der Wegoberfläche und der Spülbohrung eine Distanz von mindestens 7 m ergebe, sei davon auszugehen, dass die Vibrationen der Spülbohrung kaum Auswirkungen auf die Substanz haben würden. Bei den beiden Querungen im offenen Graben würden Trockensteinmauern sowie Wegoberflächen tangiert. Die Sichtbarkeit des Schachtdeckels sei aus Sicht IVS tolerierbar. Auch hier werde in die Substanz eingegriffen, welche durch qualifiziertes Fachpersonal wiederherge- stellt werden könne. d) Das Bauvorhaben erfordert unter anderem eine Rodungsbewilligung und verschiedene Aus- nahmebewilligungen im Bereich Naturschutz bzw. NHG. Damit handelt es sich um eine Bundes- aufgabe im Sinne von Art. 2 NHG.28 Die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, unge- schmälert erhalten bleiben. Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie Bewilligungen nur unter Bedin- gungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. b NHG). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung ver- dient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höher- wertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 1 und 2 NHG). Objekte mit der Klassierung «historischer Verlauf mit viel Substanz» sollen mit ihrer ganzen Sub- stanz ungeschmälert erhalten werden (Art. 6 Abs. 1 VIVS). Gemäss Art. 7 VIVS sind Eingriffe in Objekte bei Erfüllung einer Bundesaufgabe zulässig, soweit sie die Schutzziele nicht beeinträch- 28 Vgl. Anforderungen an die Publikation von Projekten, die dem Verbandsbeschwerderecht unterliegen, Vollzugshilfe für erstinstanzliche Entscheidbehörden, Bundesamt für Umwelt (BAFU) 2021, Anhang I 14/22 BVD 140/2023/6 tigen (Abs. 1). Geringfügige Beeinträchtigungen der Schutzziele sind bei Erfüllung einer Bundes- aufgabe nur zulässig, wenn sie sich durch ein Interesse rechtfertigen lassen, das gewichtiger ist als das Interesse am Schutz des Objekts (Abs. 2). Schwerwiegende Beeinträchtigungen sind bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur zulässig, wenn der Schutzwürdigkeit des Objektes bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Abs. 3). Zum Ausgleich von Beeinträchtigungen nach Absatz 2 oder 3 sind Wiederherstellungs- massnahmen oder zumindest angemessene Ersatzmassnahmen am gleichen historischen Ver- kehrsweg zu treffen. Ist dies nicht zweckmässig, so können angemessene Ersatzmassnahmen an einem anderen historischen Verkehrsweg, nach Möglichkeit in der gleichen Region, geleistet wer- den (Abs. 4). Sind Eingriffe unter Abwägung aller Interessen unvermeidlich, so müssen sie sich auf ein Mindestmass beschränken (Abs. 5). e) Mit Verfügung vom 14. Februar 2024 forderte das Rechtsamt den OIK I auf, eine Auflage zu formulieren, die in den Gesamtentscheid aufgenommen werden kann und aus der klar wird, wel- che Massnahmen konkret zur Wiederherstellung der Eingriffe in die Substanz der beiden IVS- Objekten BE 157 und BE 12.2.5 zu treffen sind. In seiner Stellungnahm vom 14. Juni 2024 führte der OIK I aus, beim IVS-Objekt BE 12.2.5 handle es sich um einen Naturweg, der von wertvollen und markanten Trockenmauern begleitet werde. Diese wegbegleitenden Trockenmauern bildeten die Substanz. Bei den beiden Querungen des IVS-Objekts BE 12.2.5 im offenen Graben werde in die Substanz eingegriffen. Zudem sei im Weg- trassee der Kontrollschacht Nr.11 geplant. Die Trockenmauern seien bei den beiden Querungen vor Baubeginn durch den Fachdienstleister zu dokumentieren und mit Abschluss der Arbeiten fachmännisch im Ausgangszustand wiederherzustellen. Mit der unterirdischen Spülbohrung werde die Substanz des IVS-Objekts BE 12.2.5 dagegen nicht tangiert. Daher liege kein Eingriff im Sinne von Art. 7 VIVS vor und es müsse keine Massnahme getroffen werden. Das IVS-Objekt BE 157 werde im offenen Graben gequert. Im Wegtrasse solle ein Kontrollschacht erstellt werden. Ob bei der Querung Substanz vorhanden sei und wie damit umgangen werde solle, sei vor Bau- beginn mit dem Fachdienstleister zu klären. Die beiden Schächte in den historischen Wegtrassen der IVS-Objekte BE 12.2.5 und BE 157 könnten toleriert werden, da das umliegende Gelände aufgrund der Hangneigung als Schachtstandort ungeeignet erscheine. Gestützt auf diese Ausführungen empfiehlt der OIK I folgende Auflagen in den Gesamtentscheid aufzunehmen: - Der Fachdienstleister K.________, ist für die Vorbereitung der Ausführung der Bauarbeiten mindestens 3 Monate vor Beginn beizuziehen. - Vor Baubeginn ist durch den Fachdienstleister K.________, der heutige Zustand der IVS-Objekte BE 12.2.5 und BE 157 auf den betroffenen Wegstrecken, welche im offenen Graben gequert werden, zu dokumentieren. Die Aufwendung geht zu Lasten der Bauherrschaft. - Die Trockenmauern sind sorgfältig zurück zu bauen. Das vorhandene Steinmaterial ist für den Wieder- aufbau vor Ort zu lagern. - Die Auffüllung der Gräben und Gruben im Querungsbereich und in der Nähe historischer Substanz ist mit besonderer Sorgfalt, schichtweise und mit standfesten Material auszuführen. Bei Schäden durch Setzungen haben die Garantiefristen nach SIA 118 zu gelten. - Die Trockenmauern sind mit dem vorhandenen Steinmaterial in den heutigen Dimensionen wiederauf- zubauen. Fehlt allenfalls Steinmaterial, ist das vorhandene durch Steine gleicher Art zu ergänzen. Der Wiederaufbau der Teile der Trockenmauern ist durch eine Firma des Schweizerischen Verbands der Trockensteinmaurer (SVTSM) ausführen zu lassen. - Schäden an der Weganlage, die durch die Bauarbeiten entstehen, sind durch die Bauherrschaft fach- männisch und zu ihren Lasten beheben zu lassen. 15/22 BVD 140/2023/6 - Wiederherstellungsmassnahmen sind gemäss der Technischen Vollzugshilfe «Erhaltung historischer Verkehrswege» (ASTRA, EKD, ENHK, 2008, Vollzugshilfe Langsamverkehr Nr. 8 auffindbar unter: https://www.ivs.admin.ch/dienstleistungen/downloads-und-bestellungen/vollzugshilfen-und-materi- alien) fachgerecht auszuführen. Gemäss OIK I ist davon auszugehen, dass die ganze historische Substanz wiederhergestellt werde und erhalten bleibe. Somit müssten für die Eingriffe keine weiteren Ersatzmassnahmen geleistet werden. f) Die Rüge der Beschwerdeführenden, in der Stellungnahme des OIK I vom 28. März 2022 sei das IVS-Objekt BE 12.2.5 vergessen gegangen, und ohne eingehende Prüfung, wie das Schut- zobjekt in seiner Substanz geschützt werden könne, dürfe das Bauprojekt nicht bewilligt werden, ist damit hinfällig geworden. Gleiches gilt für die Rüge, auch hinsichtlich des IVS-Objekts BE 157 fehle es an einer konkreten Auflage, wie eine Beeinträchtigung der Substanz durch die Arbeiten verhindert werden könne. Mit der im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahme des OIK I vom 14. Juni 2024 wurden diese offenen Fragen aus dem vorinstanzlichen Verfahren beantwortet. Mit den in dieser Stellungnahme formulierten Auflagen ist nun sichergestellt, dass die beiden Schutzobjekte in ihrer Substanz geschützt werden. Der angefochtene Gesamtentscheid ist in teil- weiser Gutheissung der Beschwerde um diese Auflagen aus der Stellungnahme des OIK I vom 14. Juni 2024 zu ergänzen. Die Befürchtung der Beschwerdeführenden, durch die Vibrationen der Spülbohrungen könne es zu Beschädigungen an den Natursteinmauern kommen, ist unbegründet. Im Bereich, wo die Ab- wasserleitung vor dem Anschluss an das Pumpwerk Gryt rund 60 m im Untergrund des IVS-Ob- jekts BE 12.2.5 verläuft, wird die Spülbohrung in einer Tiefe von mindestens 7 m (zwischen 7 m und 14 m) ausgeführt.29 Mit dem OIK I ist davon auszugehen, dass bei einer Distanz von mindes- tens 7 m zwischen der Wegoberfläche und der Spülbohrung die Vibrationen der Spülbohrung kaum Auswirkungen auf die Substanz haben werden. g) In Kenntnis der Stellungnahme des OIK I vom 14. Juni 2024 machen die Beschwerdeführen- den in ihrer Stellungnahm vom 12. Juli 2024 geltend, die Umschreibung, wonach die wegbeglei- tenden Trockenmauern die Substanz bildeten, sei unvollständig. Das Trassee sei im Mittelalter durch lose Pflastersteine befestigt worden, die heutzutage wegen des fehlenden Unterhalts unter einer Humusschicht verdeckt und nur in Ausnahmefällen sichtbar seien. Zur Illustration reichten die Beschwerdeführenden eine Fotografie ein, auf dem zwei Steine zu sehen sind, bei denen «es sich mutmasslich um seeseitige Abschlusssteine des verdeckten Steinbettes» handle. Die Sub- stanz bestehe damit auch aus dem historischen Steinbett der alten Landstrasse (IVS-Objekt BE 12.2.5). Im Weiteren bestünden seitens des Beschwerdeführers 1 grösste Bedenken, dass die geschützte Mauer auf seinem Grundstück Nr. O.________ durch die Vibrationen der vorgesehe- nen Spülbohrung je nach Untergrund grossen Schaden nehmen könne. Da die Mauer durch ille- gale Arbeiten bereits geschwächt und durch Baggerarbeiten beschädigt worden sei, sei eine Spül- bohrung hochproblematisch. Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, dass sich das Gelände ausserhalb der Strasse für einen Schacht nicht eigne, werde bestritten, da sich dort bereits Schächte befänden. Zum Beleg reichten die Beschwerdeführenden zwei Fotografien ein, auf denen zwei Schachtdeckel im freien Gelände erkennbar sind. h) Die Darstellung der Beschwerdeführenden, die Substanz des IVS-Objekts BE 12.2.5 be- stehe nicht nur aus den Trockensteinmauern, sondern auch aus dem historischen Steinbett der alten Landstrasse, wird von ihnen nicht weiter belegt. Zwar haben sie eine Fotografie eingereicht. Auf dieser sind aber lediglich zwei Steine im Gras sichtbar. Dass diese Steine etwas mit dem 29 Siehe den Plan «Spülbohrung Nr. 2 (Resort), Vorakten pag. 120 16/22 BVD 140/2023/6 historischen Verkehrsweg zu tun haben, ist reine Spekulation, zumal nicht erkennbar ist, wo die Fotografie aufgenommen wurde. Für ihre Annahme, unter der Humusschicht sei ein Steinbett vor- handen, gibt es somit keinerlei Anhaltspunkte, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen ist durch die Auflage, wonach vor Baubeginn die betroffenen Wegstrecken zu dokumen- tieren sind, sichergestellt, dass ein unter der Humusschicht verstecktes Steinbett ebenfalls erfasst würde. Auch ein solches müsste nach Vollendung der Bauarbeiten aufgrund der Auflage, wonach Schäden an der Weganlage, die durch die Bauarbeiten entstehen, durch die Bauherrschaft fach- männisch und zu ihren Lasten behoben werden müssen, wiederhergestellt werden. Dass aufgrund der Tiefe der Spülbohrung nicht mit Schäden an den Natursteinmauern durch die Vibrationen der Bohrung gerechnet werden muss, wurde bereits ausgeführt. Soweit die Beschwerdeführenden bestreiten, dass sich das Gelände ausserhalb der historischen Verkehrswege für einen Schacht nicht eigne, vermögen sie auch dies nicht näher zu belegen. Zwar reiche sie dazu zwei Fotografien ein, ein Zusammenhang mit den vorgesehenen Schächten in den beiden historischen Verkehrswegen ist aber nicht erkennbar. Die Darstellung des OIK I, das umliegende Gelände erscheine aufgrund der Hangneigung als Schachtstandort ungeeignet, weshalb die Schächte in den historischen Wegtrassen der IVS-Objekte toleriert werden könnten, vermögen sie damit nicht in Frage zu stellen. Im Übrigen ist nicht erkennbar und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht dargelegt, inwiefern die zwei Schächte die Schutzbestimmun- gen für historische Verkehrswege verletzen würden, insbesondere dürfte durch die beiden Schächte keine Substanz beeinträchtigt werden. 10. Gewässerraum a) Die Beschwerdeführenden rügen, das TBA habe in seinem Amtsbericht weder begründet, worin der wichtige Grund für die Erteilung der wasserbaupolizeilichen Ausnahmebewilligung liege, noch eine Interessenabwägung vorgenommen. Unter diesen Umständen reiche es auch nicht aus, wenn die Vorinstanz pauschal auf den Amtsbericht verweise, damit sei sie ihrer Begründungs- pflicht nicht nachgekommen. b) Der OIK I hat in seinem Amtsbericht Wasserbaupolizei vom 8. April 2022 zunächst gestützt auf die Übergangsbestimmungen der GSchV die Gewässerräume/Gewässerabstände der ver- schiedenen Gewässer definiert. Weiter wurde ausgeführt, im vorliegenden Fall sei der Tatbestand gemäss Art. 39a Bst. b und h WBV30 erfüllt. Eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilligung nach Art. 48 WBG31 könne erteilt werden, weil ein wichtiger Grund vorliege und keine überwie- genden Interessen entgegenstünden. Zudem formulierte der OIK I diverse Auflagen und Hinweise. So findet sich unter anderem der Hinweis, für die Beurteilung von Bauten und Anlagen im Gewäs- serraum sei Bundesrecht und Kantonsrecht massgebend. Über die Zulässigkeit eines Bauvorha- bens im Gewässerraum entscheide die Bewilligungsbehörde (Leitbehörde) nach Art. 41c GSchV. Im angefochtenen Gesamtentscheid verwies das AWA zur entsprechenden Einspracherüge der Beschwerdeführenden «Bauen im Gewässerraum» auf diesen Amtsbericht vom 8. April 2022. Im Beschwerdeverfahren führte der OIK I in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2024 aus, wie er bereits in seinem Amtsbericht vom 8. April 2022 hingewiesen habe, äussere sich das TBA nicht dazu, ob das Vorhaben im Gewässerraum zulässig sei oder nicht. Das Vorhaben tangiere diverse Gewässerräume und Gewässer, weshalb gemäss Art. 48 WBG eine Wasserbaupolizeibewilligung notwendig sei. Das TBA habe deshalb zu beurteilen, ob für das Bauvorhaben eine Wasserbaupo- 30 Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1) 31 Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; BSG 751.11) 17/22 BVD 140/2023/6 lizeibewilligung (Art. 48 Abs. 3 WBG) respektive eine wasserbaupolizeiliche Ausnahmebewilli- gung (Art. 48 Abs. 4 WBG) erteilt werden könne. Da das Vorhaben diverse Grabenquerungen beinhalte, werde der Zugang zum Gewässer behindert und es sei zukünftig mit zusätzlichen Auf- wendungen bei Wasserbau und Gewässerunterhalt zu rechnen. Deshalb werde eine wasserbau- polizeiliche Ausnahmebewilligung benötigt, welche nur erteilt werden könne, wenn ein wichtiger Grund vorliege und keine überwiegenden Interessen entgegenstünden. Der wichtige Grund werde im Amtsbericht zwar nicht detailliert ausgeführt, sei aber bei einem öffentlichen Vorhaben wie der Erschliessung von Wasser und Abwasser grundsätzlich mit der Versorgungssicherheit gegeben. Zudem könne das Vorhaben, welches quer zum Hang verlaufe, nicht realisiert werden, ohne di- verse Gewässer, die der Falllinie folgten, zu queren. Die in Art. 48 Abs. 4 WBG genannten Inter- essen bezögen sich allein auf die Interessen aus der Sicht Wasserbau. Entgegenstehende über- wiegende Interessen seien zum Zeitpunkt der Gesuchsbeurteilung durch das TBA keine erkenn- bar gewesen. Die Beschwerdeführenden haben sich in Kenntnis der Stellungnahme des OIK I vom 14. Juni 2024 nicht mehr zu diesem Thema geäussert. c) Somit ist richtig, dass das TBA in seinem Amtsbericht nicht näher begründet hat, worin der wichtige Grund für die Erteilung der wasserbaupolizeilichen Ausnahmebewilligung liegt. Der blosse Verweis des AWA auf diesen Amtsbericht stellte somit keine genügende Begründung dar. Allerdings liegt es auf der Hand, dass die Wasserversorgung und die Abwasserentsorgung von grossem öffentlichem Interesse sind. Ebenso versteht sich von selbst, dass eine Verbindungslei- tung quer zum Hang verlaufen muss und dabei zwangsläufig diverse Gewässer queren muss, die der Falllinie folgen. Folglich liegt auch der wichtige Grund für die Ausnahmebewilligung auf der Hand, worauf der OIK I in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2024 zu Recht hinweist. Zudem hat das TBA in seinem Amtsbericht die Bestimmungen erwähnt, gestützt auf die es die Ausnahmebe- willigung erteilt hat (Art. 39a Bst. b und h WBV und Art. 48 WBG). Insofern handelt es sich lediglich um eine geringfügige Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör. Dass sich das TBA nicht näher zu den fehlenden entgegenstehenden überwiegenden Interessen geäussert hat, ist dagegen nicht zu beanstanden. Sind keine solchen vorhanden, können auch keine solchen benannt werden. Im Beschwerdeverfahren hat das TBA die Begründung für die Ausnahmebewilligung in seiner Stellungnahme vom 14. Juni 2024 nachgeliefert. In Kenntnis dieser Stellungnahme haben sich die Beschwerdeführenden nicht mehr zu diesem Thema geäussert. Auch diese Verletzung des recht- lichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren somit geheilt (siehe vorne Erwägung 2.e). 11. Auflagen a) Die Beschwerdeführenden rügen, mit dem angefochtenen Gesamtentscheid seien diverse Auflagen verfügt worden. Die Kontrolle dieser Auflagen obliege der Baupolizei. Baupolizeichef sei der Gemeindepräsident. Dieser habe bei der Realisierung des I.________ Resorts erheblich mit- gewirkt bzw. wirke noch immer mit und sei nicht unabhängig. Die verfügten Auflagen könnten daher nicht kontrolliert werden und würden deshalb ins Leere laufen. b) Die Durchsetzung der Auflagen aus dem angefochtenen Gesamtentscheid in einem allfälli- gen späteren Baupolizeiverfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diese Rüge nicht eingetreten werden kann. Sollte es dereinst zu einem solchen Baupolizeiverfah- ren kommen, können Ablehnungsbegehren in jenem Verfahren geltend gemacht werden. 12. Sistierungsantrag 18/22 BVD 140/2023/6 Die Beschwerdeführenden haben eine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens über die zweite Etappe beantragt, bis im Verfahren über die erste Etappe ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Mit dem nicht angefochtenen Verwaltungsgerichtsentscheid 2023/135 vom 11. August 2023 wurde das Verfahren über die erste Etappe rechtskräftig abgeschlossen, so dass der Sistie- rungsantrag gegenstandslos geworden und als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist (vgl. Art. 39 Abs. 1 VRPG). 13. Kosten a) Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als der angefoch- tene Gesamtentscheid um die Auflagen zum IVS aus der Stellungnahm des OIK I vom 14. Juni 2024 zu ergänzen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer- den kann, und der angefochtene Gesamtentscheid zu bestätigen. b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalge- bühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV32). In An- wendung dieser Bestimmung wird die Pauschale auf CHF 2200.00 festgelegt. Gemäss Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Um- stände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen nicht durchdringt. Soweit die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen wer- den, unterliegen mehrere Parteien teilweise und ihre Kostenpflicht richtet sich grundsätzlich nach dem Mass des Unterliegens.33 Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Anderen Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unter- liegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinter- essen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). c) Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass eine zweifache Verletzung des Anspruchs der Be- schwerdeführenden auf rechtliches Gehör geheilt wurde. Dies stellt einen besonderen Umstand dar und es rechtfertigt sich, unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit der geheilten Gehörsver- letzungen dafür einen Zehntel der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 220.–, auszuscheiden. Hinsichtlich der zusätzlichen Auflagen zum IVS gelten die Beschwerdeführenden als obsiegend und die Beschwerdegegnerin als unterliegend. Im Übrigen verhält es sich umgekehrt. Aufgrund der klar untergeordneten Bedeutung der zusätzlichen Auflagen rechtfertigt es sich daher, den Be- schwerdeführenden neun Zehntel der restlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen. Sie tragen daher CHF 1782.– der Verfahrenskosten. In ihrer Stellungnahme vom 2. April 2024 beantragen die Be- schwerdeführenden, die vom AWA eingeräumten Fehler hätten sich bei der Kostenverlegung zu- gunsten der Beschwerdeführenden auszuwirken. Gleiches beantragen sie in Bezug auf das TBA, das ebenfalls «nicht ganze Arbeit» geleistet habe. Diesen von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Umständen wird mit der Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs und dem teilweisen Obsiegen bei der Kostenverlegung Rechnung getragen. d) Die Gemeinde nimmt mit dem Erlass der UeO zur Sicherung von öffentlichen Leitungen eine öffentliche Aufgabe wahr und ist damit nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen. Ihr können somit keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. b 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 33 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 4 19/22 BVD 140/2023/6 VRPG).34 Gleiches gilt für das AWA als Vorinstanz, auch ihm können keine Verfahrenskosten auf- erlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG). Die restlichen Verfahrens- kosten von CHF 418.– trägt damit der Kanton. e) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht de- ren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschla- gung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Behörden im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchsta- ben b haben im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 104 Abs. 4 VRPG). f) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht in seinen Kostennoten vom 5. August 2024 für das Beschwerdeverfahren vor der BVD insgesamt Parteikosten von CHF 7368.05 geltend (bis 31. Dezember 2023: Honorar CHF 2660.–, Kleinspesenzuschlag 6% CHF 159.60 und Mehr- wertsteuer 7.7 % CHF 217.10; ab 1. Januar 2024: Honorar CHF 3780.–, Kleinspesenzuschlag 6% CHF 226.80 und Mehrwertsteuer 8.1 % CHF 324.55). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV35 beträgt das Ho- norar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebote- nen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG36). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand aufgrund des Instrukti- onsaufwands als durchschnittlich zu werten. Auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwie- rigkeit des Prozesses sind insgesamt als durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Hono- rar von insgesamt CHF 6000.– als angemessen. Zudem erscheint die Kleinspesenpauschale von 6% überhöht und wird auf 3 % gekürzt.37 Die Parteikosten des Parteianwalts der Beschwerde- führenden beläuft sich somit auf CHF 6670.35 (bis 31. Dezember 2023: Honorar CHF 2478.25, Kleinspesenzuschlag 3% CHF 74.35 und Mehrwertsteuer 7.7 % CHF 196.55; ab 1. Januar 2024: Honorar CHF 3521.75, Kleinspesenzuschlag 3% CHF 105.65 und Mehrwertsteuer 8.1 % CHF 293.80). Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Das AWA hat somit den Be- schwerdeführenden ein Zehntel der Parteikosten, ausmachend CHF 667.05, zu ersetzen. Die Be- schwerdegegnerin hat im Rahmen ihres Unterliegens von den restlichen Parteikosten, ausma- chend CHF 6003.30, den Beschwerdeführenden einen Zehntel, ausmachend CHF 600.35, zu er- setzen. g) Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Eingabe vom 19. August 2024 einen Parteikosten- ersatz gestützt auf Art. 104 Abs. 4 VRPG geltend. Das Verfahren sei komplex und aufwendig ge- wesen. Daneben gelte es zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gemeinde Oberried um eine Kleingemeinde handle. Ob die Gemeinde im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Parteikostenersatz hat, richtet sich nach Art. 104 Abs. 4 VRPG. Demnach haben Behörden im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG im Beschwerdeverfahren Anspruch auf Parteikostenersatz, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen. Diese Bestimmung ist seit dem 1. April 2023 in Kraft und ist somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das mit der Beschwerde vom 17. Mai 2023 eingeleitet wurde, anwendbar. Wie die Materialien zu Art. 104 Abs. 4 VRPG zeigen, ist die Komplexität der 34 Vgl. VGE 2017/316 vom 25. April 2018 E. 5 35 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811) 36 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 37 Vgl. VGE IV/22/497 vom 4. März 2024 E. 4.2.8 20/22 BVD 140/2023/6 Streitsache für die Beurteilung von wesentlicher Bedeutung; daneben soll die Grösse der betref- fenden Gemeinde eine Rolle spielen.38 Auch wenn hier eine Planungssache zur Diskussion steht und die Gemischte Gemeinde Oberried im April 2024 nur 471 Einwohnerinnen und Einwohner zählte,39 waren keine derart komplexen Sachverhalts- und Rechtsfragen zu behandeln, dass sich ein Parteikostenersatz rechtfertigen würde. Die hier zur Diskussion stehenden Überbauungspläne 1 und 2 beinhaltet lediglich einen Leitungsbau zwischen Gryt und Oberried inklusive des Umbaus der ARA Oberried in ein Pumpwerk. Dabei handelt es sich nicht um ein besonders komplexes Vorhaben. Zudem war die Gemeinde aufgrund der Planung mit der Materie bereits vertraut, so dass es auch der relativ kleinen Gemeinde Oberried möglich gewesen wäre, das Beschwerdever- fahren ohne anwaltliche Unterstützung bewältigen können. Insgesamt rechtfertigen es die rechtli- chen und tatsächlichen Verhältnisse daher nicht, der Gemeinde Oberried Parteikostenersatz zu- zusprechen. III. Entscheid 1. Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführenden wird als erledigt vom Geschäftsverzeich- nis abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 4.3, 5. Lemma, des Gesamtent- scheids des AWA vom 17. April 2023 wie folgt ergänzt: - «Stellungnahme zu Strassenbaupolizei Kantonsstrasse, Fuss- und Wanderwege und Inventar historischer Verkehrswege (IVS)» des Tiefbauamtes, Oberingenieurkreis I vom 28. März 2022 sowie «Stellungnahme TBA OIK I zur Beschwerde» vom 14. Juni 2024 Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der Gesamtentscheid des AWA vom 17. April 2023 bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von CHF 1782.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Sie haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. a) Das AWA hat den Beschwerdeführenden Parteikosten in der Höhe von CHF 667.05 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. b) Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden Parteikosten in der Höhe von CHF 600.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung 38 VGE 2023/135 vom 11. August 2023 E. 7.4 mit Hinweis auf Michel Daum, VRPG-Teilrevision 2023, S. 293 f. 39 Vgl. Einwohnerzahlen der Einwohner- und gemischten Gemeinden des Kantons Bern, einsehbar unter: www.ge- meinden.dij.be.ch > Daten > Gemeindedaten 21/22 BVD 140/2023/6 - Herrn Rechtsanwalt H.________, eingeschrieben - Herrn Rechtsanwalt J.________, eingeschrieben - Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, im Haus - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), per Mail - Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Abteilung Walderhaltung Region Alpen, per Mail - Tiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), per Mail - Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fachstelle Boden, per Mail, zur Kenntnis - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Mail, zur Kenntnis - Gemeinde Niederried bei Interlaken, per Mail, zur Kenntnis Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungs- gericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Ver- waltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 22/22