1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des AÖV vom 6. März 2023 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Einwohnergemeinde A.________, eingeschrieben - Amt für öffentlichen Verkehr und Verkehrskoordination (AÖV), im Haus Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 9 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).