Die Praxis des AÖV zur Bestimmung des Nachfragepotenzials steht damit in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben. Die Beschwerde ist entsprechend unter Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 6. März 2023 abzuweisen. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten werden vorliegend bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV9). Da die Beschwerdeführerin in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, hat sie die Verfahrenskosten als unterliegende Partei zu tragen (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). b) Parteikosten sind keine angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). III. Entscheid