zahlreichen Streitfällen führen. Das Abstellen auf die Datensätze des BfS mit Regeln, die für alle Gemeinden in gleicher Weise gelten (grundsätzliche Grösse des massgebenden Radius, einheitliche Regel bei Überschneidung von zwei oder mehreren Perimetern und bei Anzahl der massgebenden Arbeitsplätze) demgegenüber stellt eine einfaches, und klar zu handhabendes Vorgehen dar, welches eine Gleichbehandlung aller Gemeinden und – trotz einer gewissen, im Einzelfall unbefriedigenden Abstrahierung – einen repräsentativen Wert zum Nachfragepotenzial ermöglicht. Die Praxis des AÖV zur Bestimmung des Nachfragepotenzials steht damit in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben.