d) Insgesamt ist nachvollziehbar, dass das AÖV bei der Bestimmung des theoretischen Werts des Nachfragepotenzials einzig auf die statistischen Angaben des BfS abstellt und die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls nicht berücksichtigen kann. Bei der grossen Anzahl an Gemeinden im Kanton Bern und der Menge an Spezialfällen und Besonderheiten ist eine andere Vorgehensweise nicht praktikabel und würde zu einer unhaltbaren Ungleichbehandlung und zu 6/8 BVD 140/2023/4