Die genaue Aufschlüsselung diesbezüglich bei allen Betrieben im Kanton Bern ist nicht machbar und würde daher – bei Berücksichtigung dieses Umstands im Einzelfall – zu einer Ungleichbehandlung führen, welche sich nicht rechtfertigen lässt. Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 7. August 2023 (worin diese es im Übrigen unterlässt, konkret auszuführen, wie viele Personen beim betreffenden Biohof eine solche Doppelrolle einnehmen) vermag daher am Ergebnis nichts zu ändern.