Auch diesbezüglich ist es jedoch aus Gründen der Praktikabilität und Gleichbehandlung unausweichlich, dass das AÖV einzig auf die statistischen Angaben des BfS abstellt und damit nicht unterscheidet zwischen der genauen Anzahl der Arbeitnehmenden vor Ort und denjenigen, welche nicht am Hauptstandort an der C.________gasse in A.________ arbeiten. Das AÖV bringt in diesem Zusammenhang in überzeugender und nachvollziehbarer Weise vor, dass es für sie kein praktikabler Weg sei, die zahlreichen Betriebe, bei welchen nicht alle Arbeitnehmenden am Betriebsstandort arbeiten würden, im ganzen Kanton zu eruieren und die Werte überall manuell anzupassen;