an der C.________gasse 21. Hier geht das AÖV gestützt auf die eingereichten Datensätze des BfS von 16 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie 36.6 Vollzeitstellen aus, während dem die Beschwerdeführerin zwar auch mit 16 Einwohnerinnen und Einwohnern, aber nur mit 10 (externen) Arbeitsplätzen rechnet. Auch diesbezüglich ist es jedoch aus Gründen der Praktikabilität und Gleichbehandlung unausweichlich, dass das AÖV einzig auf die statistischen Angaben des BfS abstellt und damit nicht unterscheidet zwischen der genauen Anzahl der Arbeitnehmenden vor Ort und denjenigen, welche nicht am Hauptstandort an der C.________gasse in A.________ arbeiten.