Vorliegend hat das AÖV den Radius ebenfalls leicht angepasst (vgl. Beilage zu Stellungnahme vom 19. Juni 2023), wobei es nicht näher begründet, aus welchen Gründen dies passierte. Ob dies gerechtfertigt war, kann jedoch offen bleiben, befinden sich doch die vom AÖV erfassten Häuser auch bei Anwendung eines kreisrunden Radius von 400 m ab der Haltestelle «C.________gasse» allesamt innerhalb dieses Perimeters und ist weder erkennbar noch geltend gemacht, dass die Nutzung dieser Haltestelle durch diese Haushalte bzw. Arbeitsorte aufgrund von klar trennenden Elementen ausgeschlossen wäre.