c) Unbestritten ist vorliegend, dass bei der Haltestelle «C.________gasse» das «Fahrgastaufkommen» als einer der Faktoren bei der Beurteilung der Relevanz der Haltestelle als unbedeutend gilt. Strittig ist dagegen das «Nachfragepotenzial» als zweiter Faktor, welcher das AÖV für diese Haltestelle neu mit 113 Einwohnerinnen und Einwohnern und Arbeitsplätzen festlegte. Massgebend ist hier das Nachfragepotenzial in einem Einzugsgebiet von 400 m um die strittige Haltestelle (vgl. E. 2b). Es geht also – im Unterschied zum «Fahrgastaufkommen» – nicht um die tatsächliche Nutzung der Haltestelle, sondern um das theoretische Potenzial.