Die Beschwerdeführerin ergänzte in ihrer Stellungnahme vom 7. August 2023 abschliessend, sie stelle in Frage, warum bei der Bestimmung des Radius ein völlig unpräziser Bereich entgegen jeder Logik angewendet werde. Im Schreiben des AÖV sei von klar trennenden Elementen wie Flüsse oder Autobahnen die Rede. Da jedoch in ihrer Gemeinde nachweislich weder Flüsse noch Autobahnen vorhanden seien, müssten hier die klar trennenden Elemente entsprechend den Ortsgegebenheiten näher begründet werden. Wie bereits erwähnt seien schliesslich die Angaben betreffend Arbeitsplätzen (Biohof D.________) komplett abweichend von den effektiven Mitarbeitenden.