Das AÖV ist in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2023 der Ansicht, dass die vorgenommene Berechnung den rechtlichen Vorgaben vollumfänglich Rechnung trägt. Die Daten des BfS zur Anzahl Arbeitsplätze würden nicht zwischen der Anzahl der Arbeitsplätze «vor Ort» und «ausserhalb des Standorts» unterscheiden. Dieses Vorgehen ermögliche eine klar definierte Grundlage und garantiere die Gleichbehandlung aller Gemeinden. Dass diese Methodik der Kostenverteilschlüsselberechnung nicht in allen Belangen vollständig befriedige, sei unbestritten. So gebe es an verschiedenen Orten Betriebe, wo Arbeitnehmende nicht am betreffenden Betriebsstandort arbeiten würden.