b) Mit ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Haltestelle «C.________gasse» wie bisher als «nicht zählend» einzustufen sei und ihr für den Kostenverteilschlüssel 2023/2024 daher wie bisher 48 ÖV-Punkte statt 72 ÖV-Punkte anzurechnen seien. Die neu vorgesehene, halbe Anrechnung dieser Haltestelle bedeute für sie einen erheblichen Kostenanstieg von CHF 9270.00. Im betroffenen Perimeter der Bushaltestelle «C.________gasse» seien weder zusätzliche Arbeitgeber, Bautätigkeiten noch Einwohnerinnen oder Einwohner zu verzeichnen. Der gesamte Bereich C.________gasse ab Kreuzung bis zur E.________strasse ergebe keine 70 Personen.