Grund dafür ist, dass das AÖV das Nachfragepotenzial der Haltestelle «C.________gasse» neu mit 113 Einwohnerinnen und Einwohnern und Arbeitsplätzen festlegte, womit diese Haltestelle neu gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. b KBV zur Hälfte angerechnet wurde (Haltestelle mit unbedeutendem Fahrgastaufkommen und grossem Nachfragepotenzial). Hierzu führte es in der vorinstanzlichen Korrespondenz aus, in den Arbeitsplatzzahlen 2019 des Bundesamts für Statistik (BfS), welche für den Kostenverteilschlüssel verwendet würden, seien insbesondere deutlich mehr Arbeitsplätze ausgewiesen als in den Daten von 2017.